1876. 61
8. 8.
Alle Eingaben, Verhandlungen. Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Aucgüge N.
welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlehung der
Muster 1c. entrichtet werden müssen, sind im §F. 12 des Gesetzes angegeben.
Außerdem hat der Anmeldende nach §. 9 des Gesetzes die Kosten der Be-
kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten
betragen für die Bekanntmachung jeder einzelnen Eintragung 1 Mk. 50 Pf. Ein.
tragungsscheine werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Anmeldenden
ertheilt. Für jeden solchen Schein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem
Musterregister wird eine Gebühr von 1 Mk. erhoben. (§. 12 des Gesetzes.)
Die Gebühren sind entweder baar an das Gericht einzusenden oder, auf Ver-
langen des Anmeldenden, durch Postvorschuh von demselben einzuziehen.
§. 9.
Wenn in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes eine Verlängerung der Schußfrist
beantragt wird, so ist diese Verlängerung im Musterregister in der Spalte 7 ein-
zutragen.
Die Verlängerung der Schußfrist wird ebenfalls im Deutschen Reichsanzeiger
bekannt gemacht, und es hat daher derjeuige, welcher die Verlängerung nachsucht,
außer den im §. 12 des Gesetzes bestimmten Gebühren die Kosten der Bekannt,
machung mit 1 Mk. 50 Pf. zu tragen.
8. 10.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schupfrist wird monatlich im
Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht (§. 9. des Gesetzes). Die mit der Füh-
rung des Muslerregisters betraute Bebörde hat am Schlusse jedes Monats ein Ver-
zeichniß der von ihr im Laufe des verflossenen Monats bewirkten Eintragungen an
die „Expedition des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers in Berlin“
vortfri iinnde und zugleich den Kostenbetrag für die Bekanntmachung (siehe
55. 8. 9) beizufüge
die s des Deutschen Reichsanzeigers 2c. übersendet dem Gerichte
über die erfolgte Bekanntmachung kosteufrei ein Belagsblatt, welches zu den Akten
zu bringen ist.
Die Bekanntmachung ist nach solgendem Muster abzufassen: