1876. 65
Gesetzsammlung
für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1876.
NXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. Mai 1876,
die von approbirten Wundärzten vorzunehmenden Impfungen betr.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. April d. J. den Beschluß
gefaßt, daß diejenigen approbirten Wundärzte, welche bereits vor dem Erlaß der
Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1969 zur Ausführung von Impfungen berechtigt
waren, weder von der Bernfung zu zimich Impfärzten noch von der Vornahme
von Privat-Impfungen ausgeschlossen sein si
Wir bringen solches mit dem elr zur öffentlichen Kenntniß, daß hier-
nach auch diejenigen Chirurgen 2 ter Klasse hiesigen Landes, welchen schon vor dem
Erlaß der Gewerbe Ordnung die Vornahme von Impfungen gestattet war, mit der-
selben sich serner befassen können.
Rudolstadt, den 8. Mai 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XV. Verordnung
vom 10. Mai 1876,
betreffend die Erweiterung der Verordnung vom 9. März 1855 über
die Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage (Ges.-Samml. S. 49).
Mit höchsier Genehmigung Serenissimi wird die den Kirchen= und Schul-
vorständen bezüglich in Vertretung derselben den Ortsvorständen ertheilte Befugniß,
Furül. Schw.-Rudolst. Gesezlammlung XXXVII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 13. Zu 1876.