Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 6 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stüch vom Jahre 1806. 
XIN. Cemeinde- Ordnung für das Fürstn- 
thum Schwarzburg-Rudolstadt 
vom P. Juni 1876. 
Wir Gcorg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
baben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
des gelreuen Landtags die Gemeindegesetzgebung des Landes einer weiteren Revision 
unterziehen lassen und verkünden nunmehr nach dem Resultate derselben als allge- 
meines Lande#gesetz die nachstehende 
Neue Gemeinde-Ordnung 
für das 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 1 
  
Das ganze Staatsgebiet zersällt in Gemeinde und Gutobezirke. 
Art 
Die Gesammtheit derienigen Personen, welche im Gemeindebezirke wesentlich 
wohnhaft sind, oder ein Grundstück besitzen oder ein selbstständiges Gewerbe be 
treiben oder der Gemeinde nach Art. 3 Abs. 4 zugewiesen sind, bildet die Orts 
gemeinde. 
Art. 3. 
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze Gebiet, welches innerbalb eines 
Ortes oder dessen Flurmarkung oder innerhalb der elwa zu einem Gemeindebezirle 
Fürstl. Schw.-AMudalst. Gesensammlung XXXVII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. Zum 1876.
	        
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