1876. 71
Jedenfalls müssen solche Grundbesihzungen, wenigstens rücksichtlich ihrer Haupt-
beslandtheile, zuummenhnghende Complexe ausmachen, und zur Bildung einer be-
sonderen Flur geeignet
Solche Göölocazine ien deren Eigenthümer, bezüglich die Vertreter derselben,
haben für den Umfang des Bezirkes alle gesetzlichen Verpflichtungen der Orts-
gemeinden genn. 15), bezüglich der Vorstände der Gemeindebehoͤrden (Artt. 18. 99.
100. 149. 150).
Nrt. 5
Die Ausführung aller dieser eberneisungen, sowie die Bildung der Guts.
bezirke leitet das Ministerium durch die Landrathsämter. Es entscheidet darüber
mit möglichster Beachtung elwaiger Vereinbarungen zwischen den Betheiligten. Die
Betretung des Rechtoweges ist ausgeschlossen.
Art. 6.
Die Bildung neuer, sowie die Abänderung schon bestehender Gemeindeverbände
und Gutsbezirke kann nur mit Genehmigung des Ministeriums ersolgen. (Arl. 166,
Nr. 9.) ·
Akt..
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werben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen ihnen
zugestandenen Vorrechte.
Art. 8.
Jede Gemeinde hat die selbstständige Verwallung ihrer Angelegenheilen unter
gesetzlich geordneter Oberaussicht des Staates.
Art. 9.
iu jeder Gemeinde besteht eine Gemeindebehörde, um dieselbe in dem ihr zu-
gewiesenen Geschästskreise zu vertreten und die Gemeindeangelegenheiten zu ver-
walten. An der Spitze der Gemeindebehörde steht der Gemeindevorstand (Bürger.
meister in den Städten — Schultheiß in den ländlichen Gemeinden).
Der gesammten Gemeindebehörde steht die Beschlußfassung, dem Vorstande die
Ausführung zu.
Die abweichenden Vorschristen für die Gemeindebehörde in den kleinen länd-
lichen Gemeinden sind in den Artt. 138 und 139 enthalten.
Art. 10.
Die Wahl der Mitglieder der Gemeindebehörde steht der Gemeinde selbst zu,
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