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vorbehälllich des gesetzlich geordneten Oberaussichts= und Beslätigungsrechts der
Staatsregierung.
Art. 11.
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit ver-
bindender Kraft auc. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechteansprüche an die
Gemeinde und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchügt
werden.
Art. 12.
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, sondern
allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Nichtschnur dienen sollen, so heißen
sie Orts= Statuten, Orts-Gesetze.
rt. 13.
Die Gemeinden haben das Recht unter Aufsicht des Staates zur Erreichung.
der Gemeindezwecke, insbesondere zur weiteren Ausführung, sowie auch zur Ab-
änderung. Erläuterung und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Ver-
fassung der Gemeinden, Ortostatuten zu errichten.
Dergleichen Ortsstatuten dürfen mit den Reichsgesetzen und den Gesetzen des
Staates nicht im Widerspruch siehen und werden durch solche stets aufgehoben, be-
züglich abgeändert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Landrathsamte zur Prüsung und
Begutachtung und dem Ministerium zur Beflätigung vorzulegen (Art. 166, Nr. 3).
Wenn die letztere erfolgt ist, so sind die Staluten in ortsüblicher Wiise öffentlich
bekannt zu machen. — Mit dieser Bekamtmachung treien dieselben in Krast, inso-
sern nicht ein anderer Zeilpunkt bestimmt i
Das Ministerium hat das Recht, dergleichen Statuten nach Anhörung der Ge-
meindebehörde und des Landrathsamtes wieder aufzuheben.
Art. 14.
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des
Gemeindevermögens gewährt werden, durch Gemeindestenern aufzubringen
(Artt. 118 ff. 126.)
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung persönlicher Dienstleislungen von
den Ortsbewohnern berechtigt (Artt. 127 und 151).
Art. 15.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Ge-