Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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mein dezwecke abgeleitete Bedürfuiß erfordert. Sie haben die Verpslichtung zur Her- 
stellung und Erhaltung aller zur Ereichung dieser Zwecke erforderlichen Einrich. 
tungen und Ortganstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, 
Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen- nnd Wasscrletttmgcn zur Aufrechthallung 
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit u. 
Dieselben echmen dien ünn wasschu der Kirchen und Schulen 
ob, nebst Allem was dazu ge 
Die Gemeinden kündn “ Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate im 
Verwaltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungsfalle auf 
Kosten der Gemeinden angeordnet und ausgeführt und diese Kosten auf dem durch 
die §5. 77 ff. der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 bezeichneten Wege von 
dem Landrathsamte eingezogen werden. 
Art. 
Das Gemeindevermögen umfaßt Tesune Sachen, Rechte und Verbindlich. 
keiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeindemitgliedern 
als solchen oder den sammtlichen Ortsbürgern oder Nachbam in dieser Eigenschaft 
zustehen und aufruhen. Eo unterliegt der Verwaltung und Benutzung zum Besten 
der ganzen Gemeinde. Dies bildet indeh nur die Negel, indem das gegenwärlige 
Gesetz rechtlich bestehende Verhältnisse, insbesondere Rechte, welche von Seiten ein- 
zelner Gemeindemitglieder oder einzelner Classen derselben auf Grund genügender 
Rechtstitel an dem Gemeindevermögen beansprucht werden können, in keinerlei Weise 
beeinkrächtigen will. 
Art. 
Handlungen von Seiten des nasnitaln der Gemeindebehörde im Namen der 
Gemeinde sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den 
Fällen, in welchen es der Genehmigung der ganzen Gemeindebehörde, bezüglich der 
Gemeindeversammlung und der Staatsregierung bedarf, dieselbe erhalten hat. 
Art. 18. 
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in 
Angelegenheiten der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens, der Landes- 
grenzregulirungen u. s. w., sind die Gemeinden verbunden, die Staalebehörden 
durch ihre Vorstände zu unterstatzen; auch haben sie auf Iaiange die Verwaltung 
der Ortspolizei zu übernehmen (Artt. d. 99. 100. 149. 156).
	        
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