4 1876.
von denen mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig
sein muß.
Der Sih der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der einzelnen
Bundesstaaten dauernd bestimmt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Vor-
sienden derjenigen Behörde ernannt, welche die Aussicht über die Apotheken an
dem Sitz der Prüfungsbehörde führt.
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Examinatoren gelernt
haben, ist ein anderer Apotheker zu bestellen.
2
Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober
jeden Jahres an den von dem Vorüitzenden der im F. 1 bezeichneten Aussichts-
behörde festzusetzenden Tagen abgehalten.
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind seitens des Lehrherrn bei dem
gedachten Vorsitzenden spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzu-
reichen; spätere Meldungen können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden.
3
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. das Zeugniß über den in S. 4 .. 1 der Bekanntmachung vom 5. März
1875 geforderten Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung;
das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt
u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrheirn über die zurückgelegte vorschrifts-
mäßige dreijährige, für den Inhaber eines zum Besuche einer Universität
berechtigenden Zeugnisses der Reise, zweijährige Lehrzeit, sowie über die
Führung des Lehrlings während der letzteren. Ist bei der Meldung die
Lehrzeit noch nicht vollständig abgelaufen, so kann die Ergänzung des Zeug-
nisses nachträglich erfolgen.
das Journal, welches jeder Lehrling während seiner Lehrzeit über die im
Laboratorium unter Aufsicht des Lehrherrn oder Gehülfen ausgeführten phar-
mazeutischen Arbeiten fortgesetzt führen und welches eine kurze Beschreibung
der vorgenommenen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen
Prozesses enthalten muß (Laborationsjoumal).
4
w
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der
Prüfung bekannt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die