16 1876.
wird als Ansässigkeit und Ausenthalt in dem Gemeindebezirle betrachtet, welchem
die betreffenden Personen zugewiesen sind;
3) obrigkeitlicher Nachweis über gesehmäßiges und rechtschaffenes Betragen (Leu-
mundszeugniß).
Die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung kann die regel.
mäßigen Bedingungen der Verleihung des Bürger= oder Nachbarrechts ganz oder
theilweise erlassen. Sind sie erfüllt, so darf aber die Verleihung des Bürger oder
Nachbarrechts nicht versagt werden.
rt. 28.
Die Bedingung der selbstständigen Nahrung ist insbesondere dann nicht als
erfüllt anzusehen, wenn der Auszunehmende
) im Concurse befangen ist;
2) öffentliche Armenunterstützung bezieht oder im Caufe der letzten zwei Jahre
bezogen hat;
3) mit der Entrichtung der Staats= oder Gemeindeabgaben sich im Rückstande
befindet.
Art. 29.
Für die Verleihung des Bürger- oder Nachbamechts dürfen zihern den etwaigen
Verlãgen nur Sporteln im Höchstbetrage von drei Mark erhoben w
Bei der Begründung des Bürgereechts durch Anstellung sind og uon Ver-
läge zu berechnen.
Die Erhebung eines Bürger- eun inectgenen ist nicht gestattet.
t. 30.
Bestehen in einer Gemeinde bechrt.n mit dem Bürger= oder Nachbarrechte
verbundene Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger oder
Nachbarn abgegeben werden, so darf noch ein besonderes Einkaussgeld durch Orts-
statut bestimmt werden, welches jedoch den zehnfachen Betrag der nach einer zehn-
jährigen Durchschnitksrechnung dem Berechtigten in einem Jahre zugutekommenden
Nutung, nach Abzug der darauf ruhenden Lasten, nicht überschreiten darf. Dem
neuen Bürger oder Nachbar bleibt indeß nachgelassen, von der Bezahlung des Ein.
kaufsgeldes durch Verzicht auf die bei dieser Feststellung in Betracht gezogene Ge-
meindenutzung zu Gunsten der Gemeindekasse während eines Zeitraums von fünf
zehn Jahren sich frei zu machen.
Art. 31.
Gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden über die Verleihung des