1876. 83
Art. 60.
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in ein
ausgeslelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist unzulässig. — Abstimmung
durch Bevollmächtigte ist nur denjenigen gestattet, welche ihr Stimmrecht überhaupt
durch solche (Art. 39, „ und b. Art. 40, Nr. 1. Art. 41) ansüben können.
bul.
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen
nicht zu erkennen sind, sind wirkungslos.
Einzelne Namen nicht wählbarer vder nicht erkennbarer Personen beeinträchtigen
die Gültigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Namen nicht.
Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet finden, sind
nicht ungültig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge letzten zu viel ge-
schriebenen Namen nicht mitgezählt.
rt. 62.
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen.
Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. . Der Vorsitznde verliest die
abgegebenen Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 58) verzeichnen
die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Zetteln. Die-
selben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und Protokollführer das Protokoll.
Art. 63.
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist erforderlich,
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in orksüblicher Weise bewirkt wurde, zwei
Drittheile der Wahlberechtigten erschienen sind und ihre Wahlzettel abgegeben haben.
Sind nicht zwei Drittheile erschienen, oder haben nicht so viele ihre Wahlzeltel
abgegeben, so werden die abgegebenen Stimmzettel uneröffnet gelassen und einst-
weilen unter Gemeindesiegel gelegt. Es muß sodann ein weiterer Wahltermin
innerhalb der nächsten acht Tage anberaumt werden, wozu jedoch nur diesenigen
vorgeladen werden, welche im ersten Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel
nicht abgegeben haben. Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im
ersten Termine Erschienenen, zwei Driltheile der Stimmberechtigten nicht erreicht,
so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl anzusehen.
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Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb zehn Tagen nach dem
Wahltermine bei dem Stadtrathe mündlich oder schristlich angebracht werden, welcher
solche mit den Wahlacten zur endgültigen Entscheidung an das Landrathsamt