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Art. 75.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen
Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehmungsgrund geltend machen will und
kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben
ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres
als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere sind, das Loos unter diesen
entscheidet.
Art. 76.
Das Amt eines Mitgliedes des Stadtraths kann von einem in dem Gemeinde-
bezirk sländig wohnenden Bürger nicht auggeschlagen werden, sobald nicht nachge-
wiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die häus.
lichen Verhälmisse ein bedeutender Nachtheil entsiehen werde (Art. 37).
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von im activen Diensie
stehenden Hof= und Staatsdienem, von Kirchen und Schuldienern, von Aerzten und
Wundärzten, ingleichen von denjenigen Bürgern, welche unmitkelbar vor der auf sie
gesallenen Wahl ein Gemeindeamt während der vorschriftsmähigen Dienstzeit ver-
waltet, endlich von denjenigen Bürgern, welche das 60. Lebensjahr überschritten
haben.
f. und Staatsdiener, Kirchen= und Schuldiener bedürfen zur Annahme der
Wahl der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht
inischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt gleich
nach erfolgter Wahl auszuschlagen (Art. 37).
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst der
Stadtrath, sodann auf Berufung das Landrathoamt.
Art. 78.
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aue und seine
Ablehnungegründe werden anerkannt, so mus sofort eine neue Wahl angeordnet
werden.
Art. 79.
Nach vollendeter Wahl sind die Wahlacten dem Landrathsamie zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen (An. 6).