Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

86 1876. 
Art. 75. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen 
Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehmungsgrund geltend machen will und 
kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben 
ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres 
als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere sind, das Loos unter diesen 
entscheidet. 
Art. 76. 
Das Amt eines Mitgliedes des Stadtraths kann von einem in dem Gemeinde- 
bezirk sländig wohnenden Bürger nicht auggeschlagen werden, sobald nicht nachge- 
wiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die häus. 
lichen Verhälmisse ein bedeutender Nachtheil entsiehen werde (Art. 37). 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von im activen Diensie 
stehenden Hof= und Staatsdienem, von Kirchen und Schuldienern, von Aerzten und 
Wundärzten, ingleichen von denjenigen Bürgern, welche unmitkelbar vor der auf sie 
gesallenen Wahl ein Gemeindeamt während der vorschriftsmähigen Dienstzeit ver- 
waltet, endlich von denjenigen Bürgern, welche das 60. Lebensjahr überschritten 
haben. 
f. und Staatsdiener, Kirchen= und Schuldiener bedürfen zur Annahme der 
Wahl der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde. 
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht 
inischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt gleich 
nach erfolgter Wahl auszuschlagen (Art. 37). 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst der 
Stadtrath, sodann auf Berufung das Landrathoamt. 
Art. 78. 
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aue und seine 
Ablehnungegründe werden anerkannt, so mus sofort eine neue Wahl angeordnet 
werden. 
Art. 79. 
Nach vollendeter Wahl sind die Wahlacten dem Landrathsamie zur Einsicht 
und Prüfung vorzulegen (An. 6).
	        
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