Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 87 
Art. 80. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Stadtraths neu gewählten Mitglieder 
treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden Jahres in ihr 
Amt; die Auescheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
rc) der andern Gemeinvebeamien. 
Art. 81. 
Bezirksvorsteher werden aus der Reihe der nach At. 54 wählbaren Bürger 
auf sechs Jahre von dem Stadtrathe gewählt. 
Demselben steht auch die Wahl des Rechnungsführers, des Schristführers und 
des Dienerpersonals zu. Diese müssen nicht nothwendig Gemeindemitglieder sein. 
Soll die Anstellung derselben auf Lebengzeit ersolgen, so ist die (Genehmigung des 
Landrathsamtes erforderli 
Der Nechnungsführer hat Caution zu stellen. 
c. Verpflichtung, Besoldung und Pensionirung der Gemeindebeamten. 
Art. 82. 
Der Bürgermeister wird vor seinem Amtsantritte durch das Landrathsamt in 
Eid und Pflicht genommen: die übrigen Mitglieder des Stadtraths, der Rechnungs- 
führer, der Schriftführer und das Dienerpersonal, ebenso die Bezirksvorsteher, werden 
durch den Bürgermeisler in öffentlicher Sitzung des Stadtraths mittelst Handschlags 
an Eidesstatt verpflichtet. 
Art. 83. 
Bürgermeister, Rechnungeführer, Schriftführer und das Dienerpersonal haben 
Anspruch auf eine den Verhälmissen der Gemeinde entsprechende Besoldung. Die 
Höhe derselben wird durch den Stadtrath festgestellt, jedoch erst nach eingeholter 
Genehmigung des Ministeriums rücksichtlich des Gehaltes des Bürgermeisters, und 
des Landrathsamtes rücksichtlich der Besoldung der andern Gemeindebeamten. Das 
Ministerium, bezüglich das Landrathsamt, ist berechtigt, die von dem Stadtrathe 
vorgeschlagenen Sätze auf augemessene Weise zu erhöhen oder zu ermäßigen. 
en Siellvertretern der Bürgermeister, sowie den Bezirksvorstehern sleht ein 
Anspruch auf Besoldung nicht zu; es bleibt jedoch den Gemeinden, in welchen von 
denselben umfänglichere Leistungen verlungt werden, überlassen, angemessene Ver- 
Kütung dafür mit Genehmigung des Landrathsamtes zu vewwilligen. 
Die Mitglieder des Stadtraths außer den Bürgermeistern erhalten keine Be- 
soldung. 
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