Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

88 1876. 
Art. 84. 
vxebenslanglich angeslellle Gemeindebeamte haben unter denselben Boraussetzungen 
wie die Givilstaatodiener Anspruch auf Pension. Für die Feststellung dieser Pension 
sind zunächst die mit Genebmigung des Ministeriums bezüglich des Landrathsamtes 
geschlossenen Anstellungsverträge, und wenn diese keine Bestimmung darüber ent- 
halten, die wegen der Pensionirung der Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Vor- 
schristen maßgebend. 
Gemeindebeamte, die nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren angestellt sind, 
haben einen Pensions-Anspruch nur dann, wenn ihnen ein solcher ausnahmsweise 
durch den Austellungsvertrag mit der erforderlichen höheren Genehmigung zuge- 
standen ist. 
AI. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörde. 
Art. 85. 
Der Stadtrath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflichtungen. 
Der an der Spite des Stadtraths und der ganzen Gemeindeverwallung stehende 
Bürgermeister ist berufen, die unmittelbare Leitung der Verwaltungsgeschäfte zu 
führen und in denselben zu entscheiden, soweit das Recht der Entscheidung nicht dem 
gesammten Stadtrathe durch das Gesetz vorbehalten ist. 
Vor das stadträthliche Collegium gehören, nach erfolgter Vorbereitung durch 
den Bürgermeister, solgende Angelegenheiten: 
1) Feststellung des Einnahme und Ausgabe Vorauschlags in allen Gemeinde- 
Verwaltungszweigen: 
2) Genehmigung der eiwa nöthig werdeuden Ueberschreitung veranschlagter 
Ausgabebemäge oder der Verwendung vorkommender Einnahmeüberschüsse, ingleichen 
3) Ausführung solcher Baulichkeiten, die im Voranschlage nicht aufgenommen sind; 
4) Abhörung und Justification der Gemeinderechnungen: 
5) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Gemeinde, 
mit Einschluß der Erhebungsweise: 
6) Ankauf oder Veräußerunn von Grundstücken, einschliehlich von Gebäulichkeiten 
oder Gerechtsamen der Gemeinde; 
7) Erwerbung oder Aufgebung von NRechten überhaupt, sowie Eingehung neuer 
Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Feststellung des Vor- 
anschlags die diesfallsige Befugniß dem Bürgermeister eingeräumt worden ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.