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Art. 84.
vxebenslanglich angeslellle Gemeindebeamte haben unter denselben Boraussetzungen
wie die Givilstaatodiener Anspruch auf Pension. Für die Feststellung dieser Pension
sind zunächst die mit Genebmigung des Ministeriums bezüglich des Landrathsamtes
geschlossenen Anstellungsverträge, und wenn diese keine Bestimmung darüber ent-
halten, die wegen der Pensionirung der Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Vor-
schristen maßgebend.
Gemeindebeamte, die nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren angestellt sind,
haben einen Pensions-Anspruch nur dann, wenn ihnen ein solcher ausnahmsweise
durch den Austellungsvertrag mit der erforderlichen höheren Genehmigung zuge-
standen ist.
AI. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörde.
Art. 85.
Der Stadtrath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflichtungen.
Der an der Spite des Stadtraths und der ganzen Gemeindeverwallung stehende
Bürgermeister ist berufen, die unmittelbare Leitung der Verwaltungsgeschäfte zu
führen und in denselben zu entscheiden, soweit das Recht der Entscheidung nicht dem
gesammten Stadtrathe durch das Gesetz vorbehalten ist.
Vor das stadträthliche Collegium gehören, nach erfolgter Vorbereitung durch
den Bürgermeister, solgende Angelegenheiten:
1) Feststellung des Einnahme und Ausgabe Vorauschlags in allen Gemeinde-
Verwaltungszweigen:
2) Genehmigung der eiwa nöthig werdeuden Ueberschreitung veranschlagter
Ausgabebemäge oder der Verwendung vorkommender Einnahmeüberschüsse, ingleichen
3) Ausführung solcher Baulichkeiten, die im Voranschlage nicht aufgenommen sind;
4) Abhörung und Justification der Gemeinderechnungen:
5) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Gemeinde,
mit Einschluß der Erhebungsweise:
6) Ankauf oder Veräußerunn von Grundstücken, einschliehlich von Gebäulichkeiten
oder Gerechtsamen der Gemeinde;
7) Erwerbung oder Aufgebung von NRechten überhaupt, sowie Eingehung neuer
Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Feststellung des Vor-
anschlags die diesfallsige Befugniß dem Bürgermeister eingeräumt worden ist,