Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

652 1876. 
meindeabgaben nach den Gesetzen vder Beschlüssen zu vertheilen und für deren Ein. 
zichung zu sorgen. 
Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Bürgermeister insoweit zu, als 
diese zur Ausführung gefahter Beschlüsse des Stadtraths, zur Anwendung der Ge. 
setze und Ortsslatuten gehören. Er vollzieht die Verpflichtung neu eintretender 
Bürger (Art. 34). 
Art. 97. 
Der Bürgermeister hat jedesmal, bevor die Prüsung des Voranschlages der 
Einnahmen und Ausgaben erfolgt (Art. 131), in össentlicher Situng des Stadt. 
ralhs ein vollständiges Reserat über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde- 
angelegenheiten zu erstatten. 
Art. 98. 
Der erste Bürgermeister ist Syndikus der Gemeinde, mit der Besugniß, in 
Prozessen einen Anwalt anzunehmen. Die Ausfertigung von Syndikaten ist des- 
halb nicht erforderlich. 
« Art. 99. 
Der Bürgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen der Regierung und kraft be- 
sondern Austrags derselben sich der unentgeltlichen Handhabung der gesammten 
Sicherheits, Ordnungs., Sitten-, Gesinde-, Bau., Feuer-, Gewerbe-, Handels, 
Strom= und Wasser-Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke zu unterziehen. 
Art. 100. 
Der Bärgermeister ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die Staats- 
behörden bei Ausübung auch anderer Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen 
dürfen (Art. 18). 
Art. 101. 
Dem Bürgermeister steht die Disciplinargewalt über die Unterbeamten und 
Diener der Gemeinde zu. 
Art. 102. 
Er hat die Befuguiß, die Leistung gesorderter Gemeindedienste mit Androhung 
einer Gemeindebuße bis zu 10 Mark aufzugeben und solche geün. - welche 
der Anorduung nicht nachkommen, auszusprechen. (Vergl. Art. 
Im Falle vorliegender Zahlungsunfähigkeit kamm von ihm . Enase in Haft 
oder Handarbeit verwandelt werden, wobei auf 1,50 Mark ein Tag Hast oder 
Handarbeil gerechnet wird.
	        
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