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V Verordnung,
betreffend die Errichtung eines Katasteramtes I und eines Kataster-
amtes I. zu Rudolstadt, vom 20. März 1877.
Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß das durch die Verordnung vom
15. März 1872 (Gesetz Sammlung Seite 104) errichtete Katasteramt in Rudolstadt
auf die Dauer nicht im Stande ist, die ihm überwiesenen sehr umfassenden Ge-
schäfte für das ganze Land zu bewältigen, so haben Serenissimus die Enichtung
eines zweiten Katasteramtes beschlossen, demgemäß wir mit höchster Genehmigung
des Durchlauchtigsten Fürsten verordnen, was folgt:
8. 1.
Vom 1. April 1877 ab werden die dem Katasteramte nach der Verordnung
vom 15. März 1872 obliegenden Geschäfte von zwei Katasterämtern bearbeitet,
welche beide ihren Sit in Rudolstadt haben.
Der Geschäftskreis des einen Katasteramtes, welches die Bezeichnung
Fürstliches Katasteramt 1
sührt, umfaßl die Amtsbezirke Rudolstadt, Leutenberg, Frankenhausen und Schlot,
heim. Der Geschäftskreis des anderen Katasteramtes, welches die Bezeichnung
Fürstliches Katasteramt II
führt, umfaßt die Amtobezirke Oberweißbach. Königsee und Stadtilm.
Beide Kataslerämter werden mit den erforderlichen Beamten und Hilfspersonal
ausgestattet.
§. 2.
Die durch die §§. 3—6 der Verordnung vom 15. März 1872 getroffenen
Bestimmungen finden fortan auf beide Katasterämter Anwendung.
Rudolstadt, den 20. März 1877.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.