1877.
8) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direction;
9) die Abhaltung außerordentlicher Cassa-Revisionen;
10) die Bestimmung der Höhe der Cautionen der Beamten. Beamte, welche
eine Casseführung oder Vereinnahmmg von Geldem zu besorgen haben,
müssen eine angemessene Caution slellen v
11) die Suspeusion einzelner Mitglieder der Direclion bis zur Entscheidung
der General-Versammlung.
Die Suspension des von den betheiligten Staatsregierungen ernannten
Directionsmitgliedes kann von dem aunsschterut nur bei diesen bean-
tragt und nur von diesen verfügt werd
12) Die Entscheidung über die nach dem Zuunze zu F. 48 ihm vorzulegenden
streitigen Sachen;
13) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten;
14) die Beschlußsassung über Aulegung und Verwendung des Reserve-Fonds;
15) die Fesistellung der von der Direction vorzuschlagenden Fahrpläne und
der Tarise für den Personen= und Güter-Verkehr, soweit der Aufsichtsrath
solche nicht der Direction überläßt;
16) die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Aussichtsrathe fest-
gestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten:
17) die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb und
die laufende Verwaltung betreffen.
Witglieberzabi und Befählgung.
Der Aussichtsrath besleht aus sieben Mitgliedern; von diesen werden vier von
den betheiligten Staateregierungen und zwar von jeder je eines und, nach Ermessen
der betreffenden Regierung, auch ein Stellvertreter desselben gewählt. Die anderen
drei Mitglieder, von denen weninstens zwei ihren Wohnsitz in den von der Bahn
durchschnittenen Staatsgebieten haben müssen, wählt die General-Versammlung,
jedoch ohne Mitwirkung der Stimmführer für die den betheiligten Staatsregierungen
Fehörigen Actien. Zu Mitgliedern des Aufsichtoraths können diejenigen nicht gewählt
werden, welche
1) sich im förmlichen Concurse befinden oder befunden haben, so lange die
vollständige Besriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist;
2) welche der slaatsbürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind: