os 1877.
Direclion.
8. 48.
Zweck und Mitgliederzahl.
Die Direcuon, welcher alle Rechte und Pflichten des Vorstandes einer Actien-
Gesellschaft nach dem Hawelegesetzbuche und dem Gesetze vom 11. Juni 1870
zustehen, besteht aus höchstens 3 Mitgliedern.
Während der Dauer der Giltigkeit dieses Statutennachtrages wird, nach Ver-
einbarung unter den betheiligten Staatsregierungen, ein Mitglied der Direction
durch die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung ernannt; die Wahl von ein bis
zwei Directionsmitgliedern sleht dem Aussichtsrath zu.
Die von dem Aufsichtsrath gewählten Mitglieder der Direction müssen ihren
Wotnsitz in Jena haben, beziehentlich nehmen.
Das von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung ernannte Direttions-
mitglied braucht nicht seinen Wohnsitz in Jena zu haben, beziehentlich zu nehmen;
doch wird bei der Ernennung berücksichtigt werden, daß der Ernannte, wenn er
nicht in Jena wohnt, regelmähig und ohne erheblichen Zeit, und Kostenaufwand
dahin kommen kann, um sich an den Direckionsgeschäften zu betheiligen.
ie Zahl der Mitglieder der Direction und die Zeit der Amisdauer der von
dem Aufsichtsrath gewählten Mitglieder bestimmt der Aufsichtorath.
Eine Anstellung auf Lebenszeit ist von der Genehmigung der betheiligten
Staatsregierungen und der General-Versammlung abhängig.
ie Zeit der Amtsdauer des ernannten #imechoghnubgliedes wird von der
Grohherzoglich Sächsischen Staatsregierung, im Einverständniß mit den andern
Staatsregierungen, bestimmt, darf jedoch nicht über die Dauer der Giltigkeit dieses
Statut-Nachtrages hinausgehen.
In gleichem Einverständnisse mit den andern hohen Staatsregierungen bestimmt
die Großberzoglich Sächsische die Gehalte- und Diätenbezüge sowie die Transport-
entschädigungen für das ernannte Directionsmitglied. Diese Bezüge und Enischä-
digungen hat die Casse der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft zu bezahlen. Nach Verein-
barung unter den Regierungen wird jedoch der Ernannte seine Directionsgeschäfte
nur als ein Nebenamt neben seinen sonstigen hauptsächlichen Geschäften zu führen
haben und soll danach auch der Gehalt bemessen werden.
Während im Uebrigen die Bestimmungen in den nachstehenden S§. 49 und