Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 103 
Haupteasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, Mũnchen, eventuell 
noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlstellen, welche durch die 
Direclion der Gesellschaft in den im F. 11 genannten öffentlichen Blättem namhaft 
gemacht werden, ausgezahlt. Zinsen der Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung 
innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage 
ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
8. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloofung 
laut des beigefügten Tilgungsplanes. 
Der Saal- Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter 
Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen den Amorlisations- Fonds 
stetig oder zeilweise zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obli- 
gationen zu beschleunigen, auch außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche 
alsdann noch vorhandenen Schuldverschreibungen durch die in §. 11 gedachten 
öffentlichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des 
Nennwerthes und der bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen. 
Insbesondere hat die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft unter gleichem Vorbehalte 
der Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen das Recht der 
Kündigung dieser ganzen mit staatlicher Zinsgarantie zu emittirenden vier und ein 
halb procentigen Prioritäts-Anleihe, eventuell des Restes derselben, mit halbjähriger 
Kündigungofrist gegen Aufnahme einer höchstens fünfprocentigen durch zuverlässige 
Zeichnungen gesicherten Auleihe, welche den Betrag des Neunwerthes der wirklich 
ausgegebenen bezüglich noch nicht amortisirten Prioritäts-Obligationen nicht über- 
steigen darf. 
8. 4. 
Die Nummern der nach F. 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden 
jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vorher durch ein- 
malige Insertion in dem Deutschen Neichs= und Königlich Preußischen Staats. 
Anzeiger bekannt zu machenden Termin, dem beizuwohnen die Inhaber der 
Prioritäts-Obligationen die Befugniß haben, durch das Loos bestimmt. 
Die erste Verloosung findet im Jahre 1878 slatt. 
Ueber die Verhandlungen ist von einem Beamten des Großherzoglich Sach- 
sischen Justizamtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen. 
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