1877. 103
Haupteasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, Mũnchen, eventuell
noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlstellen, welche durch die
Direclion der Gesellschaft in den im F. 11 genannten öffentlichen Blättem namhaft
gemacht werden, ausgezahlt. Zinsen der Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung
innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage
ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
8. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloofung
laut des beigefügten Tilgungsplanes.
Der Saal- Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter
Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen den Amorlisations- Fonds
stetig oder zeilweise zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obli-
gationen zu beschleunigen, auch außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche
alsdann noch vorhandenen Schuldverschreibungen durch die in §. 11 gedachten
öffentlichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des
Nennwerthes und der bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen.
Insbesondere hat die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft unter gleichem Vorbehalte
der Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen das Recht der
Kündigung dieser ganzen mit staatlicher Zinsgarantie zu emittirenden vier und ein
halb procentigen Prioritäts-Anleihe, eventuell des Restes derselben, mit halbjähriger
Kündigungofrist gegen Aufnahme einer höchstens fünfprocentigen durch zuverlässige
Zeichnungen gesicherten Auleihe, welche den Betrag des Neunwerthes der wirklich
ausgegebenen bezüglich noch nicht amortisirten Prioritäts-Obligationen nicht über-
steigen darf.
8. 4.
Die Nummern der nach F. 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden
jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vorher durch ein-
malige Insertion in dem Deutschen Neichs= und Königlich Preußischen Staats.
Anzeiger bekannt zu machenden Termin, dem beizuwohnen die Inhaber der
Prioritäts-Obligationen die Befugniß haben, durch das Loos bestimmt.
Die erste Verloosung findet im Jahre 1878 slatt.
Ueber die Verhandlungen ist von einem Beamten des Großherzoglich Sach-
sischen Justizamtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen.
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