1877. 105
Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren=
Niederlagen, oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu
hefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, sowie die Ver-
tauschung und Zwangsenteignung gebört nicht zu diesen untersagten Veräuhemungen.
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen
Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-
Commissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind.
8. 8.
Die Saal · Eisenbahn - Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe · Geschäft zu
machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden
Prioritäts. Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
§. 9.
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu
hinreichen sollte, um die obigen 3500000 Mark Prioritäts= Obligationen und nach
eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest derselben
vertragsmähig mit 4/: Procent zu verzinsen, haben die vier hohen Staatsregie-
rungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt,
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen deuselben
hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Bestimmungen
die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßigen Beschlusses als sie ver-
bflichtend anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforderlichen Zuschüsse
zu gewähren und zu den Flligkeitsterminen der Direction der Saal-Eisenbahn-
Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen.
§S. 10.
Diesenigen Prioritäts. Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und
der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig zur
Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der Direction
der Saal-Eisenbahn-Gesellschast alljährlich einmal öfsentlich ausgerufen; gehen sie