Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 105 
Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren= 
Niederlagen, oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu 
hefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, sowie die Ver- 
tauschung und Zwangsenteignung gebört nicht zu diesen untersagten Veräuhemungen. 
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen 
Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs- 
Commissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind. 
8. 8. 
Die Saal · Eisenbahn - Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe · Geschäft zu 
machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 
Prioritäts. Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
§. 9. 
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu 
hinreichen sollte, um die obigen 3500000 Mark Prioritäts= Obligationen und nach 
eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest derselben 
vertragsmähig mit 4/: Procent zu verzinsen, haben die vier hohen Staatsregie- 
rungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, 
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen deuselben 
hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Bestimmungen 
die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßigen Beschlusses als sie ver- 
bflichtend anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforderlichen Zuschüsse 
zu gewähren und zu den Flligkeitsterminen der Direction der Saal-Eisenbahn- 
Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen. 
§S. 10. 
Diesenigen Prioritäts. Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und 
der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der Direction 
der Saal-Eisenbahn-Gesellschast alljährlich einmal öfsentlich ausgerufen; gehen sie
	        
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