Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 107 
einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen prä- 
clusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung von der 
Direction zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt; im Fall des Verlustes jedoch 
nur dann, wenn der betreffende Zins-Coupon nicht vorher anderweitig in gutem 
Glauben an den Präsentanten desselben ausgezahlt wurde. 
Auch die gerichtliche Mortification beschädigter oder verlorener Talons findet 
nicht statt. 
Die gerichtliche Mortification setzt folgendes Verfahren voraus. 
st eine Prioritäts. Obligation dem Inhaber unfreiwillig abhanden gekommen 
und der Direction der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt worden, so hat 
ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzuwenden gedenkt, 
bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena) unter genauer Bezeichnung der 
Nummer, unter welcher die Prioritäts= Obligarion ausgeserligt war, darauf anzu- 
tragen, daß dieselbe nach Einleimung und Ausführung des Edictalverfahrens für 
ungültig erklärt und verfügt werde, daß ihm an Stelle der mortificirten Prioritäts- 
Obligation eine neue gleichwerthige Prioritäts-Obligation auszuhändigen sei. Der 
Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die fragliche Prioritäts. Obligation wirklich 
besessen habe, und daß sie ihm unfreiwillig abhauden gekommen sei, auf eine juridisch 
vollständig glaubwürdige Weise darzuthun oder in Ermangelung jeglicher oder 
mindestens genügender Beweismittel durch Ableistung eines förmlichen Bestätigungs- 
eides als wahr zu versichern. 
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrages der Direction der 
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt aber erst, wenn nach der Verlust- 
anmeldung vier Jahre lang weder Obligation noch Zinsscheine von einem Dritten 
brodueirt werden, mittelst Edictalladung, welche neben der Aushängung am gewöhn- 
lichen öffentlichen Orte in den in §F. 11 genannten Blättern zweimal zu inseriren 
ist, einen die Frist eines vollen Jahres in sich fassenden Termin an und fordert 
jeden irgend verhandenen Anspruchsberechtigten zur Meldung in diesem Termine 
und zur Ausführung seiner Ansprüche an die fragliche Prioritäts-Obligation gegen 
den Antragsteller unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses * des Verlustes 
etwaiger Berechtigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf. Nach 
fruchtlosem Ablauf des Termins ist nach Maßgabe dieser gus hin und des An- 
trages des Impetranten rechtlich zu erkennen. 
Das Erkenntniß wird nach erlangter Rechtskraft in denselben Blättern einmal
	        
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