8 1877.
2. Im 8. 13, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absähe IIl, IV, V und
VII folgende Fassung:
1 Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch
für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend
frankirte Postkarten werden nicht befördert.
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede
Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Ver-
wendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Tf.
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur
der Betrag des Stempels erhoben.
3. Im F. 14, „Duucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz 1
folgende Fassung:
Ausgenommen hiewon sind die mitteist der Kopirmaschine oder mittelst Durch-
drucks oder mittelst eines dem Durchdumcck ähnlichen Verfahrens hergestellten Schrist-
ücke. — gleichviel ob dabei eine Schablone bz. Matrize zur Verwendung
kommt oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten
Gegenstände.
4. In demselben Paragraph tritt im Absatz IV als zweiter Saß hinzu:
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (. 13, Abs. U).
5. In demselben Paragraph erhält der Absatz IX solgende Fassung:
IX Dru#ccksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden
Bestimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bz. unzureichend frankirte
Briese behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zeitungen und
solcher Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Geschästsanzeigen
(Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt keine Beförderung
erhalten. Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen über 250 Gramm
überhaupt nicht zur Absendung.
6. Im §. 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz II|
solgenden Zusatz:
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zu-
gehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken.