Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

8 1877. 
2. Im 8. 13, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absähe IIl, IV, V und 
VII folgende Fassung: 
1 Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch 
für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend 
frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Ver- 
wendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Tf. 
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur 
der Betrag des Stempels erhoben. 
3. Im F. 14, „Duucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz 1 
folgende Fassung: 
Ausgenommen hiewon sind die mitteist der Kopirmaschine oder mittelst Durch- 
drucks oder mittelst eines dem Durchdumcck ähnlichen Verfahrens hergestellten Schrist- 
ücke. — gleichviel ob dabei eine Schablone bz. Matrize zur Verwendung 
kommt oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten 
Gegenstände. 
4. In demselben Paragraph tritt im Absatz IV als zweiter Saß hinzu: 
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (. 13, Abs. U). 
5. In demselben Paragraph erhält der Absatz IX solgende Fassung: 
IX Dru#ccksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden 
Bestimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bz. unzureichend frankirte 
Briese behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zeitungen und 
solcher Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Geschästsanzeigen 
(Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt keine Beförderung 
erhalten. Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen über 250 Gramm 
überhaupt nicht zur Absendung. 
6. Im §. 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz II| 
solgenden Zusatz: 
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zu- 
gehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.