Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. * 
7. In demselben Paragraph erhält der Absatz IK unter In folgende Fassung: 
IX Für Vorschußsendungen ist Pono und eine Postvorschußgebühr zu enrrichten. 
Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriese, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 
250 Gramm, sowie für Postkarten, 
auf Entsernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf. 
auf alle weiteren Entfernugen 0 
Für nufrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. 
Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. 
8. Die Inhaltsangabe des §. 20 erhält folgende Fassung: 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen. 
9. In demselben Paragraph erhalten die Absätze VII. X, XIV und XV 
folgende Fassung: 
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver- 
schlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter 
Einschreibung (ö. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag 
nach .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem 
bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postaustrags nicht 
früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags 
und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die 
Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Austraggeber nicht 
die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung 
des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung 
innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigemug gilt nur eine desfallsige Er- 
klärung des Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Adressat oder 
dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig 
verwelgert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen 
Frist. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der 
Rückseite zu begeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und 
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück., sondem 
an eine andere Person in Deutschland weitergesandt werden soll. Dies Verlangen 
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