10 1877.
ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort
an N. in F.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.
XV Würscht der Austraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum
Protest,“ ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Alle Postausträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur
Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt.
Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die
Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu
entrichten.
10. Zwischen den §5. 20 und 21 tritt der nachfolgende §. 20 hinzu:
W
Postaufträge zur Ginholung von Wechseloccepten.
I! Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs
Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem Postauftrage
zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den Betrag von
3000 Mark nicht übersteigen.
II Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular
in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je
10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftrag-
geber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Bezogenen,
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buch-
staben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Austraggebers) Namen und Wohnort.
Die Aussüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Falligkeit des Wechsels
und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheim-
gestelt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag noch ein-
maliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weiter-
gesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für
solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zurück,“ „Sofort an N. in N.",