Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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drückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, 
oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX Der Auftraggeber kann verlangen, dah der Postauftrag nebst dem Wechsel 
nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands 
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeich- 
nung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sosort an N. in N.“ auf 
der Rückseite des Postaustrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung 
findet koslenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreib- 
briefes an die betreffende Postanstalt. 
X Bünscht der Austraggeber, daß der Postaustrag nebst Wechsel nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten besugte 
Person zum Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vemmerk 
„Sosort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. Alle Postausträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangen- 
den Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Proteslaufnahme vorgezeichnet 
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver- 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung 
des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. 
ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auf- 
traggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts 
bestehen aus folgenden Sätzen: 
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit 30 Pf. 
h) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücsicht cuf die vohe 
des Wechselbetrages von 
c) dem Porto für den * mit dem iricheherdei 
Wechsel mit 
zufammen- 70 üs 
Das Porto unter u. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge 
unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des 
bloßen Wechsels, oder des Postaustrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postauf- 
träge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren umter b. und c. 
außer Ansatz. 
Xl Die Postverwaltung haftet für die Besörderung eines Postaustragsbriefes, 
wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere
	        
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