12 1877.
drückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben,
oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat.
IX Der Auftraggeber kann verlangen, dah der Postauftrag nebst dem Wechsel
nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeich-
nung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sosort an N. in N.“ auf
der Rückseite des Postaustrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung
findet koslenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreib-
briefes an die betreffende Postanstalt.
X Bünscht der Austraggeber, daß der Postaustrag nebst Wechsel nach ein-
maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten besugte
Person zum Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vemmerk
„Sosort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen
Person bedarf. Alle Postausträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangen-
den Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Proteslaufnahme vorgezeichnet
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver-
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung
des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c.
ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auf-
traggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts
bestehen aus folgenden Sätzen:
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit 30 Pf.
h) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücsicht cuf die vohe
des Wechselbetrages von
c) dem Porto für den * mit dem iricheherdei
Wechsel mit
zufammen- 70 üs
Das Porto unter u. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge
unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des
bloßen Wechsels, oder des Postaustrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postauf-
träge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren umter b. und c.
außer Ansatz.
Xl Die Postverwaltung haftet für die Besörderung eines Postaustragsbriefes,
wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere