Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

is 1877. 
Nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April v. J. 
sind diese Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorge- 
schriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und 
Sterbefälle, über die verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage der höheren 
Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. 
In Ausführung dieser Bestimmung wird auf Grund eines vom Bundesrath gefahten 
Beschlusses hiermit bekannt gemacht, daß die Uebersichten über die Mitglieder und 
über die Krankheits- und Sterbesälle nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares I., 
der Rechnungsabschluß nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares II. aufzustellen 
und den zuständigen Behörden einzusenden sind. Für die Uebersichten über die 
verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage bleibt die Frlelinng eines Formu- 
lares vorbehalten. 
Berlin, den 14. Februar 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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