Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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1877. 19 
Name der Hülfskasse: 
Ort ihres Sißes: 
Bezirk 
I. 
Uebersicht 
für die beiden Jahre 
Die Uebersicht ist zum ersten Male für die Jahre 1877 und 1878, sodann 
regelmäßig für die weiteren zwei Jahre aufzustellen und jedesmal binnen 3 
Monaten nach Ablauf des zweiten Jahres an die höhere Verwaltungsbehörde 
einzusenden. Für Kassen, welche zu den vorher beslimmten Zeitpunkten noch 
nicht zwei Jahre in Thätigkeit sind, ist die Uebersicht gleichwohl, unter 
Bezeichnung des Zeitraums, auf welchen sie sich bezieht, aufzustellen. 
Die Mitglieder werden in Spalte 1 bis 3 nach ihrem Alter bei Beginn des 
ersten, durch diese Uebersicht betrofsenen Verwaltungsjahres, in Spalte 4 bis 6 
nach ihrem Alter bei dem Eintritt, in Spalte 7 bis 15 nach ihrem Alter 
bei dem Ausscheiden, in Spalte 16 bis 18 nach ihrem Alter am Schlusse 
des zweiten, durch diese Uebersicht betroffenen Verwaltungsjahres, in Spalte 
19 bis 24 nach ihrem Alter bei der Erkrankung geordnt. 
. Als Erkrankungssälle in Spalte 1p bis 21 gelten nur diejenigen, welche nach 
Beginn des erslen der beiden Jahre eingetreten sind; ältere noch andauernde 
Erkrankungen kommen nicht in Betracht. Wenn ein Mitglied mehrmals er- 
krankt ist, so wird jeder Erkrankungsfall besonders gerechnet. 
4m Als Krankheitstage in Spalte 22 bis 24 gelten nur diejenigen Tage, für 
welche die Kasse Aufwendungen gemacht hat.
	        
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