Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stüch vom Jahre 1877. 
  
& IX. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 30. Mai 1877, die Zuweisung der einem Gemeinde= oder 
Gutsbezirke nicht augehörigen Grundbesitzungen zu den Standes- 
amtsbezirken betreffend. 
Auf Grund des §. 2 des Reichsgesetes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Ebeschließung vom b. Febr. 1875 (Neichsgesetzblatt S. 23), sowie 
im Anschluß an F. 8 der Ausführungs-Verordnung vom 15. October 1875 (Gesetz- 
Samml. S. 139) und an die Bekammmachung vom 6. Novdr. 1875, die Bildung 
der Standegamtsbezirke betreffsend (Gesetz Samml. S. 244), wird mit Höchster Ge- 
nehmigung Serenissimi andurch Nachsolgendes bestimmt: 
1) Diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Landes- 
fürsten überwiesen sind, werden demjenigen Standesamtobezirke zugetheilt, 
dem die Gemeinde angehört, welcher die Bewohner solcher Besitzungen nach 
Art. 3 Sat 4 der Gemeindeordnung zugewiesen sind. 
Waldungen von größerem Umfange, die nach Art. 3, Satz 3 Nr. 2 der Ge- 
meindeordnung weder einem Gutobezirke einverleibt sind, noch zu Gutecom- 
plexen gehören, werden, insofern sie in der Oberherrschaft belegen 
sind, hiermit demjenigen Standesamtsbezirke zugewiesen, welchem der Re- 
viewerwalter für seine Person angehört 
Die Fürsll. Forste der unterherrschaft werden hiermit den nachver- 
Feichneten Standesamtsbezirken zugetheilt: 
! der Kyffhäuser Forst dem Standesamte Thaleben, 
der Thaleber Forst dem Standesamte Thaleben, 
Fürstl. —* Nubolst. Gesetzsammlung XXXVII1 
Ausgegeben in Nudolsiadt am 29. Zuni 1877. 
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