1877. 29
8. 2.
Gegenwärtiges Gesetz ritt mit dem 1. Juli 1877 in Krast; es sollen jedoch
diejenigen Untersuchungen, in denen an jenem Tage bereits ein rechtskräftiger Ver-
weisungsbeschluß erkheilt war, noch nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. Juni 1877.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
NXNI. Gesetz,
die Zustellung behördlicher Verfügungen und Ausferrigungen durch
die Post betreffend, vom 16. Juni 1877.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
5S. 1.
Die Zustellung gerichtlicher Versügungen und Ausfertigungen kann durch die
Post erfolgen.
Die Zustellung durch die Post hat die nämliche Wirkung, als wenn sie durch
einen verpflichteten Diener oder Boten der absendenden Behörde ersolgt wäre.
8. 2.
Die Zustellung durch die Post gilt als gesetzmäßig bewirkt, wenn sie in Ge-
mäßheit der über die Bestellung gerichtlicher Schreiben mit Behändigungsschein be-
stehenden Vorschristen durch einen bierzu verpflichteten Postbediensleten geschehen ist.
S. 3
8. 3.
Der Nachweis der Zustellung durch die Post gilt als erbracht, wenn der ab-
sendenden Behorde ein den desfalls bestehenden Vorschriften entsprechend eingerichteter
und unterschriebener Behändigungsschein durch die Post zugestellt ist.