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8. 4.
Die Bestimmungen der §##. I bis 3 gelten auch von Versügungen und Be-
nachrichtigungen der Verwaltungsbebörden, auch wenn mit der Nichtbefolgung der
behändigten Auflage ein Rechtenachtbeil verbunden ist.
Urkundlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. Juni 1877.
(Il. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
XII. Gesetz
vom 16. Juni 1877, die Abänderung des Tarifs über die Veran-
lagung der Gewerbesteuer betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriume sowie mit Beirath und Zustimmung
des getreuen Landtags, was solgt:
Der dem Gewerbesteuergesetze vom 15. Februar 1868 (Gesetz-Samml. S. 117)
anliegende Tarif über die Veranlagung der Gewerbesteuer wird bei der achten Classe
dahin abgeändert, daß an die Stelle der bisherigen Sätze nachfolgende Bestim-
mung tritt:
vill. Classe.
2 Mk. bis 100 Mk. Personen, welche ein Gewerbe im Umhexziehen betreiben.
Bei Hausirern kann die Steuer bis auf 50 Pfg. ermäßigt werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. Juni 1877.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.