1877. 33
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung, vertreten durch
den Herzoglichen Geheimen Staatsrath Braun und
den Herzoglichen Staatsrath Samwer,
der Fürstlich Schwarzburg= Sondershausen'schen Staatsregierung, vertreten
dur
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath von Wolffersdorfs,
und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt'schen Staatsregierung, vertreten
dur
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Hauthal,
einerseits und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen Eisenbahn Gesellschaft.
vertreten durch deren Direction, andererseits, ist heute, vorbehältlich der landesherr-
lichen Ratificationen sowie der durch den Staatsvertrag vom 19. April 1844 und
bezüglich das Gesellschafts Statut bestimmten Zustimmung der bei der Thüringischen
Eisenbahn betheiligten drei Staatsregierungen solgender Vertrag abgeschlossen worden.
S. 1.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb
einer an die Zweigbahn Dietendorf- Amstadt unmittelbar anschließenden, von ihrer
Station Arnstadt in der Richtung auf Plaue-Angelrode, Martinrode, Gera, Elgers-
burg nach Ilmenau führenden Eisenbahn in der Weise zu übernehmen, daß die
ganze Linie Dietendorf- Ilmenau von Eröffnung der neuen Strecke an einen inte-
grirenden Theil des Stamm- Unternehmens der Thüringischen Eisenbahn bildet und
mit dem letzteren in ungetrennter Betriebsrechnung verwaltet wird.
Zu dem Ende sind die nachstehenden Bestimmungen vereinbart worden.
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Die contrahirenden hohen Regierungen werden der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft die Concession für die in F. 1 bezeichnete neue Bahnstrecke nach den
Bestimmungen dieses Vertrags ertheilen, auch derselben das Recht zur Expropriation
und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke auf Grund der betreffenden
Landesgesetze einräumen.
Für die bisherige Strecke Dietendorf= Amnstadt behält es bei der ertheilten
Concession und Expropriationsbefugniß auch ferner sein Bewenden. Die Herstellung
und Unterhaltung von Zufuhrwegen zu den Bahnhöfen bezüglich Haltestellen der
Linie Dietendorf. Ilmenau soll der Eisenbahn-Gesellschaft nicht angesonnen werden.
Ebenso soll sie nicht gehalten sein, Anlagen an Wegen, Uecberfahrten, Triften, Ein-
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