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Klasse angenommenen Grundzüge, Sicherheitsanordnungen und einheitlichen Vor-
schriften derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel auf die Thüringische
Bahn ungehindert übergehen können.
8. 4.
Die Baupläne und Anschläge für die neue Strecke sind ohne Verzug, späãtestens
aber innerhalb sechs Monaten nach Perfektwerden dieses Vertrages fertig zu stellen
und der Königlich Preußischen Regierung, welche von den übrigen betheiligten Re-
Hierungen um die Prüfung ersucht werden wird, zur Genehmigung vorzulegen und
ist der Bau binnen längstens zwei Jahren nach erfolgter Genehmigung der Pläne
zu vollenden.
Falls jedoch die Ueberweisung des Grundeigenthums (ceir. §. 6) ohne Ver-
schulden der Bahnverwalumg innerhalb sechs Monaten nach Genehmigung der Pläne
noch nicht geschehen sein sollte, oder Falls während der Banzeit Ereignisse eintreten,
welche die Beschaffung des Baukapitals in besonderem Grade erschweren, so wird
die Baufrist von den hohen contrahirenden Regierungen angemessen verlängert
werden.
S. 5.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg= Sondershauseu'sche
Regierung verpflichten sich. zur Unterstützung des Unternehmens:
1) zusammen einen Beitrag à londs per#ün von 750,000 M., geschrieben:
„Siebenhundertundfunfzig Tausend Mark“
an die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft baar zu zahlen und zwar die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung zu 572 mit 312,500 M., geschrieben:
„Dreihundertzwölf Tausend fünf Hundert Markt
und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'sche Regierung zu 7/12 mit 437,500
M., geschrieben:
„Vierhundertsiebenunddreifig Tausend fünf Hundert Mark.“
Die Zahlung soll in zwei gleichen Raten erfolgen und zwar die erste Hälfte
binnen vier Wochen nach Genehmigung der Baupläne (vergl. §. 4) und die andere
Hälfte 14 Tage nach Eröffnung des Betriebes auf der neuen Bahn.
2) Falls die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft solches verlangen und dieses
Verlangen den gedachten hohen Regierungen gegenüber bis zum 1. October 1877
aussprechen sollte, derselben von den Thüringischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen