1877. ao
Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens ent-
srrechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu im Verwaltungewege angehalten
werden.
8. 9.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten der Zweigbahn Dietendorf· IImenau
stationirten Bahnpolizei Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaluung bei der
competenten Bebörde des betreffenden Staatee in Pflicht zu nehmen, jedoch soll
eine einmalige Verpflichtung dergestalt genügen, daß, wenn dieselben schon innerhalb
eines der von der Thüringischen Eisenbahn oder einer ibrer Zweiglinien berührten
Staatsgebietes stationirt gewesen, und verpflichtet wrnn sind, die frühere Ver-
Pflichtung auch für ihre neue Stellung für ausreichend
Hinsichtlich der in der Flur Angelrode Katentnn, Tarne wird die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung bis auf Weiteres auf Wunsch und im Auftrag der
Fürstlich Schwarzburg-Rudoistädtischen Regierung die Verpflichtung durch ihre
Organe vornehmen lassen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines bei der Thüringischen
Eisenbabn und deren Zweiglinien betheiligten Staates angestellt werden, scheiden
dadurch aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die Gesellschafts. Beamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung der
Dieciplin der competenten Aufsichtsbebörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Bahnverwallung hat bei Anstellung solcher Bahnbeamten der unteren
Kategorien, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz
haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes auf ihre Bewerbung bei gehöriger
Befähigung vorzugsweise zu berücksichtigen.
Im Uebrigen kommen bezüglich der Anstellung dieser Beamten dieselben Be-
slimmungen wie bei der Thüringischen Stammbahn zur Anwendung.
Die Beförderung von Truppen, Miitär.Effecten und sonstigen Armee-Bedürf-
nissen hat auf der Zweigbahn Dietendorf-Ilmenau nach denjenigen Normen und
Säßben siettuufiden, welche auf der Thüringischen Stammbahn jeweilig Giltig-
keit hab
* sind rücksichtlich der Beförderung den Militärpersonen gleich-
zustelle
Huen-. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXVIII. 9