Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. ao 
Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens ent- 
srrechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu im Verwaltungewege angehalten 
werden. 
8. 9. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten der Zweigbahn Dietendorf· IImenau 
stationirten Bahnpolizei Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaluung bei der 
competenten Bebörde des betreffenden Staatee in Pflicht zu nehmen, jedoch soll 
eine einmalige Verpflichtung dergestalt genügen, daß, wenn dieselben schon innerhalb 
eines der von der Thüringischen Eisenbahn oder einer ibrer Zweiglinien berührten 
Staatsgebietes stationirt gewesen, und verpflichtet wrnn sind, die frühere Ver- 
Pflichtung auch für ihre neue Stellung für ausreichend 
Hinsichtlich der in der Flur Angelrode Katentnn, Tarne wird die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung bis auf Weiteres auf Wunsch und im Auftrag der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudoistädtischen Regierung die Verpflichtung durch ihre 
Organe vornehmen lassen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines bei der Thüringischen 
Eisenbabn und deren Zweiglinien betheiligten Staates angestellt werden, scheiden 
dadurch aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Die Gesellschafts. Beamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung der 
Dieciplin der competenten Aufsichtsbebörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Bahnverwallung hat bei Anstellung solcher Bahnbeamten der unteren 
Kategorien, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz 
haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes auf ihre Bewerbung bei gehöriger 
Befähigung vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Im Uebrigen kommen bezüglich der Anstellung dieser Beamten dieselben Be- 
slimmungen wie bei der Thüringischen Stammbahn zur Anwendung. 
Die Beförderung von Truppen, Miitär.Effecten und sonstigen Armee-Bedürf- 
nissen hat auf der Zweigbahn Dietendorf-Ilmenau nach denjenigen Normen und 
Säßben siettuufiden, welche auf der Thüringischen Stammbahn jeweilig Giltig- 
keit hab 
* sind rücksichtlich der Beförderung den Militärpersonen gleich- 
zustelle 
Huen-. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXVIII. 9
	        
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