Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

10 1877. 
8. 11. 
Gegenüber der Post- und Telegraphen-Verwaltung des Deutschen Reiches hat 
die Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich der Zweiglinie Dietendorf- Ilmenau die für 
die Thüringische Stammbahn jetzt oder künftig beslehenden Verpflichtungen zu 
übernehmen. 
8. 12. 
Für die Zweiglinie Dietendorf-Ilmenau werden der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft von den concessionirenden hohen Regierungen, soweit es von ihnen 
abhängt, mit Rücksicht auf die schwierigen Betriebsverhältnisse folgende Maximal= 
tarifsätze und Tarifbestimmungen zugestanden: 
m Personen· Bertehr 
in erster Wagenklasse 10 Pf. 
„ zweiter » ...... 7,5» 
„dritter „ ...... » 
„ vierter , 
pro Person und Kilometer, wobei bemerkt wird, daß die rin.. Gesellschaft zwar 
berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll, die vierte Wagenklasse einzuführen oder 
solche nach etwa versuchsweise erfolgter Einführung beizubehalten. 
. Im Gepäck-Verkehr 
pro 10 silogramm Gepãck und Kilometer 0,75 Pf. 
Im gesammten sonstigen Verkehr 
sollen an Tractionsgebühr in der niedrigsten Tarifklasse auf der Dietendorf-Ilmenauer 
Strecke bis zu 0,5 Pf. pro 100 Kilogramm und Kilometer erhoben werden dürfen, 
in den höheren Tarifklassen aber bie zu 50 Prozent höhere Einheitssätze als solche 
jeweilig für den Lokalverkehr der Thüringischen Stammbahn genehmigt sind. 
Insbesondere wird hierbei der Eisenbahn-Gesellschaft auch die Befugniß ertheilt, 
sowohl im Lokal= als im direkten und im Transitverkehre angemessene Minima als 
Sätßze, beziehungsweise Antheile zu erheben und zwar: 
im Transitverkehre in minimo die für 2 Kilometer, 
birekten Verkehre „ » », » 
„Vokalverkehre „ „ „ „ 5 » 
fich berechnenden Sähe. 
Bezüglich der Expeditionsgebühren, ferner bezüglich der Abrundung sowohl der 
Gewichtsmengen als auch der zur Erhebung kommenden Frachten resp. Personen-
	        
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