Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 4 
sahrpreise, sowie im Uebrigen gelten, je nachdem es sich um den Lokal. oder einen 
direkten Verkehr handelt, die jeweilig für den bezüglichen Verkebr der Stammbahn 
bestehenden Sätze und Bestimmungen. 
Falls der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft demnächst etwa für eine ihrer 
Strecken günstigere Bedingungen 2c. zugestanden werden sollten, so sollen solche ohne 
riens auch für die Dietendorf. Ilmenauer Zweigbahn zur Anwendung kommen 
Für den Fall der Fortsetzung der Zweiglinie Dietendorf.Ilmenau über Ilmenau 
binaus in südlicher Richtung über den Thüringer Wald mit Anschluß an südlich 
gelegene Strecken, bleibt periodische Revision der oben vereinbarten Maximal= und 
Minimal-Tarissätze vorbehalten. 
13. 
Für den Verkehr zwischen Dietendorf und Ilmenau sind täglich mindestens 
drei Züge mit Personen-Beförderung in beiden Richtungen und zwar im Anschluß 
an die in Dietendorf abgehenden, bezüglich ankommenden Personenzüge der Haupt- 
bahn zu fahren. 
Auf der Strecke Arnstadt= Ilmenau soll bei Bemessung der Fahrgeschwindigkeit 
auf die Steigungs-Verhältnisse die nöthige Rücksicht genommen werden dürfen. 
.14. 
Die landespolizeiliche Prüfung des Bauprojects erfolgt durch die betrefiende 
Territorial-Regierung. 
Im Uebrigen wird das Ausfsichterecht über die Zweigbahn Dietendorf.Ilmenau 
in derselben Weise ausgeübt, wie jeweilig hinsichtlich der Stammbahn, mit der 
Maßgabe jedoch, daß der Feststellung der Bahnhofsanlagen eine Verständigung mit 
der betreffenden Teritorial-Regierung aenee soll. 
Würde die im F. festgesetzte, B verlaͤngerte Baufrist nicht eingehalten, 
so sind die betheiligten Regierungen berechtigt, auf die von ihnen geleisteten Zuschüsse 
5 konds perku und eventuell auf den von ihnen für Beschaffung des freien Grund 
und Bodens nachweisbar gemachten Aufwand und ebenso die adjacirenden Gemeinden 
auf ihren bezüglichen letzteren Aufwand 5 Prozent Verzugszinsen von Ablauf der 
Frist in Anspruch zu nehmen. 
Würde aber diese Ueberschreitung sogar mehr als zwei Jahre betragen, so ist 
die Eisenbahn-Gesellschaft, unbeschadet des Rechtes der Regierungen, die Erfüllung 
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