Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

46 1877. 
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht geschlossenen 
Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung solcher Berechti- 
gungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder 
ständiger Fischerei-Vorrichtungen (Wehre, Zaue. Selbstfänge, feststehender Neß- 
vorrichtungen, Sperrneße u. s. w.) gerichtet 
Eine solche weitere Beschränkung oder ang kann beansprucht werden: 
1) vom Staate im öffentlichen Interesse: 
2) von einzelnen Fischereiberechtigten und von Fischereigenossenschaften in dem 
oberen und unteren Tbeile der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen 
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbe- 
standes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der 
Fischerei in den betressenden Gewässern entgegensteht. Die Entschädigung 
wird im Falle unter Ziffer 1 vom Staate, in anderen Fällen aber von dem 
jenigen geleistet, der die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung be 
ansprucht. 
S. 5. 
Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze ver 
bunden zu sein, bisher von allen Mitgliedern einer Gemeinde als solchen oder von 
einer gewissen Classe dieser Mitglieder ausgeübt werden konnte, sind in diesem Um- 
fange als der politischen Gemeinde zustden anzusehen. 
S. U 
Der freie Fischang die sogen. ine. Fischerei bört da. wo solcher beim 
Erscheinen des Gesetzes noch in einzelnen Gewässern bestand, auf. Das Recht der 
Ausübung der Fischerei in diesen Gewässern sleht, wenn nicht Berechtigungen Anderer 
vorhanden sind, den politischen Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Flurbezirke zu- 
Bilden derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden, ohne 
der einen oder andern Flur ganz oder zu bestimmten Theilen anzugehören, so sind 
die Gemeinden, soweit das Gewässer ihren Bezirk begrenzt, gleichberechtigt. 
Das Recht zu sischen kommt während der Ueberfluthung der Ufer auch außer 
halb derselben den Fischereiberechtigten zu, sosern die Ausübung des Rechts ohne 
Beschädigung des Grundeigenkhums geschehen kaun und unter der Verpflichtung, 
zum Ersatz des etwa verursachten Schadens. 
Die nach dem Rücktritl des Wassers innerhalb seines Grundeigenthums zurück.
	        
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