46 1877.
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht geschlossenen
Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung solcher Berechti-
gungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder
ständiger Fischerei-Vorrichtungen (Wehre, Zaue. Selbstfänge, feststehender Neß-
vorrichtungen, Sperrneße u. s. w.) gerichtet
Eine solche weitere Beschränkung oder ang kann beansprucht werden:
1) vom Staate im öffentlichen Interesse:
2) von einzelnen Fischereiberechtigten und von Fischereigenossenschaften in dem
oberen und unteren Tbeile der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbe-
standes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der
Fischerei in den betressenden Gewässern entgegensteht. Die Entschädigung
wird im Falle unter Ziffer 1 vom Staate, in anderen Fällen aber von dem
jenigen geleistet, der die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung be
ansprucht.
S. 5.
Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze ver
bunden zu sein, bisher von allen Mitgliedern einer Gemeinde als solchen oder von
einer gewissen Classe dieser Mitglieder ausgeübt werden konnte, sind in diesem Um-
fange als der politischen Gemeinde zustden anzusehen.
S. U
Der freie Fischang die sogen. ine. Fischerei bört da. wo solcher beim
Erscheinen des Gesetzes noch in einzelnen Gewässern bestand, auf. Das Recht der
Ausübung der Fischerei in diesen Gewässern sleht, wenn nicht Berechtigungen Anderer
vorhanden sind, den politischen Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Flurbezirke zu-
Bilden derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden, ohne
der einen oder andern Flur ganz oder zu bestimmten Theilen anzugehören, so sind
die Gemeinden, soweit das Gewässer ihren Bezirk begrenzt, gleichberechtigt.
Das Recht zu sischen kommt während der Ueberfluthung der Ufer auch außer
halb derselben den Fischereiberechtigten zu, sosern die Ausübung des Rechts ohne
Beschädigung des Grundeigenkhums geschehen kaun und unter der Verpflichtung,
zum Ersatz des etwa verursachten Schadens.
Die nach dem Rücktritl des Wassers innerhalb seines Grundeigenthums zurück.