Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 47 
FKbliebenen Fische zu fangen und sich anzueignen, steht zwar dem Giudbesitzer zu, 
es ist ibm jedoch jede Vorrichtung untersagt, wodurch das Wiederabfließen des aus- 
getretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in den normalen Wasserlauf 
gehindert wird. 
8. 8. 
Gemeinden können die ihnen zustehende Fischerei nur durch besonders ange- 
stellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. 
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. 
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Negel nicht unter 6 Jahren bestimmt 
werden. Ausnahmen können unter besonderen Umständen von dem Landrathsamte 
zugelassen werden. 
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fischwasser 
in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung des Landrathsamtes, welches darauf 
zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der Fischerei vorgebeugt wird. 
Das Landrathsamt ist befugt, die Zahl der in jedem Pachtbezirke zulässigen 
Fanggeräthe zu beslimmen. 
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Flur begrenzenden Gewässern 
gemeinsam berechtigt, so können sic die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung 
nuWen. Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht zu er- 
reichen, so steht die Entscheidung darüber dem Landrathsamte zu. 
C. 9. 
Genossenschaften. 
Bebuss geregelter Aufsichtführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze 
des Fischbestandes und, sofern die Voraussetzungen des §. 10 zutreffen, auch behuso 
gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser können die Be- 
rechligten eines gröeren zusammenhängenden Fischereigebictes im Aussichtswege und 
auf Grund landesherrlich zu genehmigender Statuten, oder wenn das Genossen- 
schaftsgebiet sich über verschiedene Staatsgebiete erstrecken soll, auf Grund abge- 
schlossener Staatsverträge und der durch solche genehmigten Statuten zu einer Ge- 
nossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmtlichen Bercchigte nach 
näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden Vorstand vertreten w 
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genasinschaftohmm sind die Be, 
rechtigten vor Einholung der landesherrlichen Genehmigung zu hören. 
10“
	        
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