Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

48 1877. 
8. 10. 
Eine Ausdehnung des Genossenschaftszweckes auf die gemeinschaftliche Bewirth. 
schaflung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag eines oder mehrerer 
Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig: 
1) wenn entweder die sämmtlichen Betheiligten zustimmen oder 
2) wenn die Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern ausschließlich den 
Besitzern der anliegenden Grundslücke zusteht, auf Antrag eines oder mehrerer 
Betheiligten, sofern nach der Entscheidung des Ministeriums der selbstständige 
Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer wirthschaftlichen Fischerei. 
nutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. 
Ueber den Maßstab für die Vertheilung der Einkünfte aus der gemeinschaft- 
lichen Fischereinuyung sind Bestimmungen in das Genossenschaftsstatut aufzunehmen. 
Vereinigen sich die Betheiligten über dieselben nicht, so wird der Vertheilungomaßslab 
auf Grund sachverständiger Schätzung der einzelnen Antheile am Fischwasser festgesetzt. 
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann innerhalb der gröseeren 
Genossenschaft (F. 9) für einen Theil der Berechtigten eine engere Genossenschaft 
zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser gebildet werden. 
8. 11. 
Aenderungen des Genossenschaftsstatuts unterliegen denselben Gültigkeitserforder- 
nissen, welche für die ursprüngliche Errichtung vorgeschrieben sind. 
S. 12. 
Fschkarten. 
Wer die Fischerei in den Nevieren anderer Berechtigken oder über die Grenzen 
der eigenen Berechtigung hinaus betreiben will, muß mit einem vorschriftsmähigen 
Erlaubnißscheine (Fischkarte) versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei 
zu seiner Legitimation stels mit sich zu führen und auf Verlangen des Aussichts- 
personals und der Polizeibeamten vorzuzeigen hat. 
Auf Fischerei Pachter (F. 18.) findet diese Vorschrist keine Anwendung. 
13. 
Die Ertheilung einer Fischkarte ist solchen Personen zu versagen, welche inner- 
halb der letztvergangenen fünf Jahre wegen Wild-, FVorll., Feld= oder Fischdieb- 
stahlo oder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischereipolizeiliche Vorschriften bestraft 
worden sind.
	        
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