1877. 49
8. 14.
Zur Ausstellung einer Fischkarte sind nur der Fischereiberechtigte und der
Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt.
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirthschaftung
und Benutzung der Fischwasser stattfindet (F. 10), tritt der Vorstand der Genossen-
schaft an die Stelle des einzelnen Berechtigten.
Die Fischkarte muß auf die Person, auf bestimmt bezeichnete Gewässer und
auf bestimmte Zeit, welche aber die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten
darf, lauten. Sie kann Beschränkungen in der Ausübung der Fischerei, z. B. in
Beziehung auf die Art und Zahl der Fanggeräthe, enthalten.
Fischkarten bedürfen der Beglaubigung und zwar
I) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen
Gewässern durch den zur Haudhabung der Fischereiaufsicht berufenen Ge-
nossenschafts= Vorstand;
2) für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige Orts-
polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt.
Ausgenommen von dieser Vorschrist sind, soweit nicht für genossenschaftliche
Reviere durch das Statut ehwas Anderes bestimmt ist, diejenigen Fischkarten, welche
von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen Beamten innerhalb seiner
Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande, oder dem zur Beglaubigung der Fisch-
karte berusenen Vorstande einer “megir selbst ausgestellt sind.
Die Beglaubigung der Fischkarte *r kein Anerkenntnih für die Berechti-
gung des Ausstellers. Sie ist in Fällen 58 §S. 13 zu versagen.
Für die Beltenkiunn der Fllcchte durch die Ortspolizeibehörde ist die ge-
setzliche Gebühr zu erheber
In gunoseslchasiichr Nevieren kann für die Beglaubigung der Fischkarten
eine Gebühr von 1 Mark zu Gunsten der Genossenschaft erhoben werden. Das
Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
8.
Berechtigungeschein.
Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht geschlossenen