5 1877.
8. 26.
Ist der Fang von Fischen unter einem beslimmten Maaße oder Gewichte ver-
boten, so dürfen solche Fische unker diesem Maaße oder Gewichte weder feilgeboten,
noch verkauft, noch versandt werden. (§. Saß 3).
8. 27.
Auf die in den Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut finden die Vor-
schristen der S§. 24 und 26 keine Anwendung.
Auch kann das Landrathsamt im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen
oder gemeinnühiger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit er-
sorderlich, unter geeigneten Controlmaßregeln Ausnahmen von den Vorschriften der
88. 24 und 26 gestatten.
Den Besitzern geschlossener Gewässer (F. 3) ist der Verkauf und Versandt von
jungen Säßlingen zu Zuchtzwecken gestattet (§. 26)
8. 26.
Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses Gesetz nicht be-
seitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§5. 4 und 21) in nicht geschlossenen Ge-
wässern hinweg geräumt oder abgestellt sein.
Die Besitzer derselben sisnd dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege anzu-
halten (§. 21).
8. 29.
Schonrevlere.
Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in geuossenschaftlichen
Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können solche Snecken der
Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum
Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten, zu Schourevieren
erklärt werden.
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Ministeriums.
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntuiß
der Betheiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oertlichkeit
gestattet, durch Aufstellung besonderer Jihe erkennbar zu machen.
In Schonrevieren ist jede Art de# nge untersagt, welche nicht für
Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirthschaftliche Zwecke von
dem Landrathsamte angeordnet oder geslattet wird.