60 1877.
Neben der Strase ist auf Einziehung aller verbotswidrig gefangenen, feil ge-
botenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurtheilten gehören oder nicht.
Bei Gefahr im Verzuge wegen drohender Verderbniß sind in Beschlag ge-
nommene, der Einziehung unterliegende Fische in Ermangelung bereiter Gelegenheit
zu ihrer Consewirung schleunigst durch Veräußerung so gut, als es den Umständen
nach geschehen kann, zu verwerthen. Der Erlös tritt dann allenthalben an die Stelle
der in Beschlag genommenen Fische.
5. 56.
Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Uebertretung
sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Thäter oder Theil-
nehmer bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst
verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und den zu
leistenden Schadensersatz.
".
Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden elwa früher erlassenen
Vorschriften werden hiermit aufgehoben.
8. 58.
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 12. Juli 1877.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.