Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

60 1877. 
Neben der Strase ist auf Einziehung aller verbotswidrig gefangenen, feil ge- 
botenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurtheilten gehören oder nicht. 
Bei Gefahr im Verzuge wegen drohender Verderbniß sind in Beschlag ge- 
nommene, der Einziehung unterliegende Fische in Ermangelung bereiter Gelegenheit 
zu ihrer Consewirung schleunigst durch Veräußerung so gut, als es den Umständen 
nach geschehen kann, zu verwerthen. Der Erlös tritt dann allenthalben an die Stelle 
der in Beschlag genommenen Fische. 
5. 56. 
Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Uebertretung 
sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Thäter oder Theil- 
nehmer bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst 
verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und den zu 
leistenden Schadensersatz. 
". 
Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden elwa früher erlassenen 
Vorschriften werden hiermit aufgehoben. 
8. 58. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 12. Juli 1877. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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