1877. 63
XVI. Verordnung
vom 3. August 1877, die Abänderung der Verordnung vom 15. August
1873 wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Dampfkessel betr.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Bestimmung in §. 23
Absatz 3 der Verordnung vom 15. August 1873, die polizeiliche Beaussichtigung
der Dampffessel betreffend (Ges. S. S. 109), dahin abgeändert, daß die technische
Untersuchung eines jeden im Betriebe befindlichen Dampfkessels fortan ohne Unter-
schied alle zwei Jahre zu erfolgen hat.
Rudolstadt, den 3. August 1877.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
AXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 7. August 1877, betreffend die Uebereinkunft mit der Königlich
Sachsischen Regierung wegen Vollstreckung von im hiesigen Lande
zuerkannten Gefängnißstrafen und Corrections-Maßregeln in
Königlich Sächsischen Landesanstalten.
Nachdem in Folge der Kündigung der wegen Benutzung der Correktionsanslalt
in Zeitz beslehenden Verträge eine Uebereinkunft mit der Königlich Sächsischen
Regierung wegen Vollsstreckung von im hiesigen Fürstenthume zuerfannten Gefäng-
nißstrafen und Correktionsmaßregeln in Königlich Sichsischen Landesanstalten abge-
schlossen worden ist, so bringen wir die diesfallsige Ministerial- Erklärung, welche
gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Sächsischen Ministeriums des
Jnnern zu Dreoden ausgewechselt worden, im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß.
Rudolstadt, den 7. August 1877.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
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