1877. 65
4) die auf Grund von 8. 362 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Neich unter-
zubringenden Personen weiblichen Geschlechts — ohne Unterschied des Alters
— in die Correktionsanstalt Grünhain bei Schwarzenberg,
die auf Grund von F. 56 des Strasgesetzbuchs für das Deuische Reich in eine
Erziehungs- und Besserungsanstalt unterzubringenden jugendlichen Personen —
ohne Unterschied des Geschlechts — in die Erziehungs= und Besserungsanstalt
Bräunsdorf bei Freiberg.
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich jedoch vor, darüber, in
welche Anstalten die betreffenden Detinirten einzuliefern sind, je nach Umständen
andere Bestimmungen zu krefsen.
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8. 3.
Die Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtische Regierung macht sich verbindlich, für
jeden auf Grund dieser Uebereinkunst einer Königlich Sächsischen Landesanstalt
überwiesenen Detinirten für jeden Tag 90 Pfennige und überdies die nach S§. 2
am Schlusse, 9, 13 und 14 dieser Uebereinkunft zu berechnenden besonderen Auswände
zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, daß diese Vergütungen der Kasse der
betreffenden Königlich Sächsischen Landesanflalt auf vierteljährliche Berechnung
portofrei übersendet werden. ·
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Von der Aufnahme in die Königlich Sächsischen Landesanstalten ausgeschlossen
sind:
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Kranke, die sich im letzten tödtlichen Stadium einer Krankheit befinden,
auch wenn deren Transportfähigkeit nach den obwaltenden besonderen Um-
ständen nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte:
solche weibliche Personen, welche sich unzweifelhaft im Zustande der
Schwangerschaft befinden, und stillende Mütter.
8. 5.
Die Einlieferung des in eine Königlich Sächsische Landesanstalt Aufzuneh-
menden erfolgt Seiren der zuständigen Fürstlich Schwarzburgischen Behörde mittelst
Transporkbegleitung, welche den Einzuliefernden an einem Werktage in die betreffende
Königlich Sächsische Landesaustalt einzubringen hat.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung wird dafür Sorge tragen,
daß die Transporteure der einliefernden Behörden den im Königreiche Sachsen über