Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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1877. 
das Verhalten der Transporteure bei der Einlieferung von Verurtheilten, beziehentlich 
Correktionären, jeweilig bestehenden Bestimmungen entsprechend instruirt werden. 
Bei der Einlieferung sind der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde zu über- 
geben: 
i) 
2) 
3) 
9 
5) 
6) 
7) 
8) 
9) 
10) 
ein Einlieferungsschreiben. 
beglaubigte Abschrift des Strafurthels und der Entscheidungsgründe oder 
— dafern es sich um einen auf Grund von F. 362 des Strafgesetztbuchs 
für das Deutsche Reich einzuliefernden Correktionär handelt — der be- 
wefsenden landespolizeilichen Verfügung nebst den betreffenden Polizeiacten 
(bei Einlieferung schwurgerichtlich Verurtheilter ist außer dem schwurgericht- 
lichen Erkenntnisse noch das in der betreffenden Untersuchung gesällte An- 
klageerkenntniß, falls aber in letzterem bezüglich der thatsächlichen Ergebnisse 
der Voruntersuchung lediglich auf die Ausführungen im staatsanwalt- 
lichen Fortstellungsantrage verwiesen worden wäre, statt des Anklageerkennt= 
nisses dieser Fortstellungsantrag in Abschrist an die Anstaltsbebörde zu 
übersenden), 
ein Signalement des Einzuliefernden, 
eine actenmäßige Personalnotiz, 
ein gerichtsärztliches Zeugniß über den geistigen und körperlichen Zustand 
des Einzuliefermden in besonderer Beziehung auf seine Fähigkeit zu Ver- 
richtung von (schwereren oder leichteren) Arbeiten, 
ein Kleider- und Effecten-Verzeichniß, 
ein Nachweis über die Unterstützungswohnsitz= und Staatsangehörigkeits- 
verhälmisse des Einzuliesernden und die vorhandenen Reisepasse und sonstigen 
Legitimationen; 
bei Einlieferungen in die Landesanstalt Bräunsdorf außerdem 
ein Taufzeugniß, beziehendlich ein Auszug aus dem Geburtsregister, 
ein Impfzeugniß, 
ein Zeugniß über die erlangte Schulbildung. 
Ueber jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffenden Königlich 
Sächsischen Anstaltsbehörde der einliefernden Behörde Empfangschein aus- 
zustellen. 
S. 6. 
Die in §. 5 unter 4 gedachte actenmäßige Personalnotiz muß Auskunft geben:
	        
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