1877. 67
über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Stand oder Beruf, Religions-
bekenntniß, Character, Bildungsgrad, Familienverhältmisse und Umgebungen,
Lebensweise und Lebenslauf,
darüber, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrechtlicher oder
polizeilicher Untersuchung sich befunden hat, und welche Strafen ihn des-
halb zuerkannt und beziehendlich von ihm verbüßt worden sind, möglichst
unter Hinzüsügung der betreffenden Zeitpunkte und Untersuchungsbehörden
und
c) ob er Untersuchungshaft erlitten, und wie er sich während derselben ver-
halten hat,
44) über Alles, was sonsl zur Vewollsiändigung des Gesammtbildes von dem
Eingelieferten geeignet und für seine Behandlung und Beaussichtigung in
der Anstalt von Interesse sein kann.
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8. 7.
Der Einzuliefernde muß in reinlichem Zustande — ohne Ungezieser — über.
geben werden und mit ganzer und reinlicher Kleidung — mit Einschluß der Kopf-
bedeckung und des Schuhwerkes —, wie sie für ihn auch zum Gebrauche bei seiner
künstigen Entlassung geeignet und erforderlich ist, versehen sein.
Bei Einlieferungen in die Königlich Sächsische Landesanstalt Bräunsdorf wird
jedoch die Bekleidung und Wäsche des Eingelieserten dem Transporteur mittelst
Speriftcation zurückgegeben.
8. 8.
Während der Detention der aus dem Fürstenthume Schwarzburg Rudolstadt
Eingelieferten in einer Königlich Sächsischen Landesanslalt gelten für dieselben die
Hausordnung und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Anslalt, sowie über-
haupt die im Königreiche Sachsen rücksichtlich Detinirter erlassenen oder noch zu
erlassenden Gesetzes, und Verordnungs-Vorschriften, insbesondere auch bezüglich der
Behandlung von Begnadigungsgesuchen, sowie rücksichtlich der vorläufigen Entlassung.
Hierauf bezügliche Berichte hat die Anstaltsbehörde an das Fürstlich Schwarzburgische
Ministerium zu Rudolstadt zu richten.
8. 9.
Wenn eine aus dem Fürstenthum Schwarzburg · Rudolstadt in eine Koniglich
Sachsische Landesanstalt eingelieserte Person wegen einer während ihrer Detention
verübten strafbaren Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Unter-