Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 67 
über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Stand oder Beruf, Religions- 
bekenntniß, Character, Bildungsgrad, Familienverhältmisse und Umgebungen, 
Lebensweise und Lebenslauf, 
darüber, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrechtlicher oder 
polizeilicher Untersuchung sich befunden hat, und welche Strafen ihn des- 
halb zuerkannt und beziehendlich von ihm verbüßt worden sind, möglichst 
unter Hinzüsügung der betreffenden Zeitpunkte und Untersuchungsbehörden 
und 
c) ob er Untersuchungshaft erlitten, und wie er sich während derselben ver- 
halten hat, 
44) über Alles, was sonsl zur Vewollsiändigung des Gesammtbildes von dem 
Eingelieferten geeignet und für seine Behandlung und Beaussichtigung in 
der Anstalt von Interesse sein kann. 
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8. 7. 
Der Einzuliefernde muß in reinlichem Zustande — ohne Ungezieser — über. 
geben werden und mit ganzer und reinlicher Kleidung — mit Einschluß der Kopf- 
bedeckung und des Schuhwerkes —, wie sie für ihn auch zum Gebrauche bei seiner 
künstigen Entlassung geeignet und erforderlich ist, versehen sein. 
Bei Einlieferungen in die Königlich Sächsische Landesanstalt Bräunsdorf wird 
jedoch die Bekleidung und Wäsche des Eingelieserten dem Transporteur mittelst 
Speriftcation zurückgegeben. 
8. 8. 
Während der Detention der aus dem Fürstenthume Schwarzburg Rudolstadt 
Eingelieferten in einer Königlich Sächsischen Landesanslalt gelten für dieselben die 
Hausordnung und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Anslalt, sowie über- 
haupt die im Königreiche Sachsen rücksichtlich Detinirter erlassenen oder noch zu 
erlassenden Gesetzes, und Verordnungs-Vorschriften, insbesondere auch bezüglich der 
Behandlung von Begnadigungsgesuchen, sowie rücksichtlich der vorläufigen Entlassung. 
Hierauf bezügliche Berichte hat die Anstaltsbehörde an das Fürstlich Schwarzburgische 
Ministerium zu Rudolstadt zu richten. 
8. 9. 
Wenn eine aus dem Fürstenthum Schwarzburg · Rudolstadt in eine Koniglich 
Sachsische Landesanstalt eingelieserte Person wegen einer während ihrer Detention 
verübten strafbaren Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Unter-
	        
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