Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

63. 1877. 
suchung zu ziehen ist, so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person 
wegen Verurlheilung in der Hawlsache oder sonst zu Abstattung von Untersuchungs- 
kosten für verbunden erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger Trans- 
porkkosten ingleichen die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich Sichsischen 
Gerichtsgefängnissen oder Landes- Anstalten dem Fürstlich Schwarzburgischen Mini- 
sterium zu Nudolstadt und zwar die Detentionskosten nach dem in §. 3 beslimmten 
Satze, die übrigen Kosten einschließlich der etwaigen Beerdigungskosten, nach den 
im Königreiche Sachsen bestehenden desfallsigen Bestimmungen durch Vermitelung 
derjenigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, in welche die betreffende Person auo 
dem Fürstenthum Schwarzburg- Ridelsod hoeliesert worden, in Berechnung gebracht. 
Das Fürstlich Schwarzburgische Mis zu Nudolstadt wird die vorläufige 
Entlassung eines aus dem Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt in eine Königlich 
Sächsische Landesanslalt eingelieferten Strasgefangenen nur dann genehmigen, wenn 
für denselben zuvor ein Unterkommen außerhalb des Königreichs Sachsen ermittelt 
worden ist, oder — dasfern er im Königreiche Sachsen seinen Unterstützungswohnsitz 
haben sollte wenn er daselbst nach dem auch hierüber zu vernehmenden Gut- 
achten der betrefsenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde ein ausreichendes und 
seine guten Vorsätze unterstützendes Unterkommen gefunden hat. 
S. 11. 
Die Entlassung eines aus dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf Grund 
von F. 362 bes Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in eine Königlich Säch- 
sische Correktionsanstalt Eingelieferten vor Ablauf der zweijährigen Maximaldauer 
der Detention bedarf der Genehmigung des Fürstlich Schwarzburgischen Ministeriums 
zu Rudolstadt. Bei Letzterem ist daher von der betreffenden Königlich Sachsischen 
Anstaltsbehörde, sobald nach ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Correktionärs 
unbedenklich oder aus irgend welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe mittels. 
gutachtlichen Berichts zu beantragen. 
Das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt wird dem Antrage 
der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde auf zeiligere Emlassung eines Coreek. 
tionärs jeder Zeit dann entsprechen, wenn sich herausgestellt haben sollte, daß der- 
selbe wegen sinen “v oder geistigen Zustandes zu correklioneller Behand- 
lung nicht geeignet 
Die t über die Entlassung eines auf Grund von F. 56 des Straf.
	        
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