Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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gesetzbuchs für das Deutsche Reich in die Königlich Sächsische Erziebungs und 
Besserungsanstalt Bräunedorf Eingelieferten steht dem Königlich Sächsischen Mini 
sterium des Innern zu, welches von der beschlossenen Entlassung eines solchen Zög 
lings dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt unter Angabe der 
Gründe Mittheilung machen wird. Hierdurch soll jedoch das Recht des Fürstlich 
Schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt, die Entlassung auch seinerseits zu 
jeder Zeit zu verlangen, in keiner Weise geschmälert sein. 
Eine Beurlaubung der aus dem Fürstenthum Schwarburg.Rudolstadt auf Grund 
von §F. 362 oder F. 56 des Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich Eingrlieferten, 
wie sie in den Königlich Sachsischen Correktions-Anstalten und Erziehungs und 
Besserungs-Anstalten eingeführt ist, findet nicht siatt. 
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8. 12. 
Ist in dem Strafurtheile auf Zulassigkeit der Polizeiaufsicht erkannt, so ent 
scheidet über die Unterstellung des zu Cntlassenden unter Polizeiaussicht die Fürstlich 
Schwarzburg= Rudolstädtische Landespolizeibehörde, zu welchem Zwecke beim Heran- 
nahen des Termins der Entlassung von der betreffenden Königlich Sächsischen An, 
staltsbehörde unter Eröffnung ihres Gmachtens Anzeige an das Fürstlich Schwarz= 
burgische Ministerium zu Rudolstadt zu ** ist. 
Von jeder bevorstehenden Entassing ½% aus dem Fürstenthume Schwarzburg 
Rudolstadt in eine Königlich Sächsische Straf= oder Correftionsanstalt Eingelieferten 
ist von der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde der Einlieserungs- 
behörde aud dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt Anzeige 
zu ma 
We die Anstaltsbehörde es bedenklich erachtet, den zu Entlassenden ohne 
Transportbegleitung an den Bestimmungsort im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt 
zu dirigiren, so hat dieselbe bei dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in 
Rudolstadt die Absendung der erforderlichen Transporkbegleitung zur Abholung des 
zu Entlassenden zu beantragen. 
Die Koslen der Dirigirung an den Bestimmungsort trägt in jedem Falle die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung. Dieselben werden durch Ver- 
mittelung der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehorde berechnet. 
Ist die von dem zu Entlassenden bei seiner Einlieferung mitgebrachte Kleidung 
nach dem Ermessen der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltebehorde nicht aus- 
Fürstl. Schw.-Auvolst. Gesetzsammlung XXXVIII.
	        
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