1877. 69
gesetzbuchs für das Deutsche Reich in die Königlich Sächsische Erziebungs und
Besserungsanstalt Bräunedorf Eingelieferten steht dem Königlich Sächsischen Mini
sterium des Innern zu, welches von der beschlossenen Entlassung eines solchen Zög
lings dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt unter Angabe der
Gründe Mittheilung machen wird. Hierdurch soll jedoch das Recht des Fürstlich
Schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt, die Entlassung auch seinerseits zu
jeder Zeit zu verlangen, in keiner Weise geschmälert sein.
Eine Beurlaubung der aus dem Fürstenthum Schwarburg.Rudolstadt auf Grund
von §F. 362 oder F. 56 des Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich Eingrlieferten,
wie sie in den Königlich Sachsischen Correktions-Anstalten und Erziehungs und
Besserungs-Anstalten eingeführt ist, findet nicht siatt.
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8. 12.
Ist in dem Strafurtheile auf Zulassigkeit der Polizeiaufsicht erkannt, so ent
scheidet über die Unterstellung des zu Cntlassenden unter Polizeiaussicht die Fürstlich
Schwarzburg= Rudolstädtische Landespolizeibehörde, zu welchem Zwecke beim Heran-
nahen des Termins der Entlassung von der betreffenden Königlich Sächsischen An,
staltsbehörde unter Eröffnung ihres Gmachtens Anzeige an das Fürstlich Schwarz=
burgische Ministerium zu Rudolstadt zu ** ist.
Von jeder bevorstehenden Entassing ½% aus dem Fürstenthume Schwarzburg
Rudolstadt in eine Königlich Sächsische Straf= oder Correftionsanstalt Eingelieferten
ist von der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde der Einlieserungs-
behörde aud dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt Anzeige
zu ma
We die Anstaltsbehörde es bedenklich erachtet, den zu Entlassenden ohne
Transportbegleitung an den Bestimmungsort im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt
zu dirigiren, so hat dieselbe bei dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in
Rudolstadt die Absendung der erforderlichen Transporkbegleitung zur Abholung des
zu Entlassenden zu beantragen.
Die Koslen der Dirigirung an den Bestimmungsort trägt in jedem Falle die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung. Dieselben werden durch Ver-
mittelung der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehorde berechnet.
Ist die von dem zu Entlassenden bei seiner Einlieferung mitgebrachte Kleidung
nach dem Ermessen der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltebehorde nicht aus-
Fürstl. Schw.-Auvolst. Gesetzsammlung XXXVIII.