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reichend, so wird ihm das Nöthige von der Anstalt verabreicht und der bei Letzterer
verlagsweise zu bestreitende Aufwand dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium
zu Rudolstadt berechnet.
Nicht reisefähige kranke zu Entlassende werden bis zur Reisefähigkeil gegen
den in JF. 3 festgesetzten Vergütungssatz in der Anstalt verpflegt.
14.
Die aus der Königlich Sächsischen Erzihungs, und Besserungs-Anstalt Bräuns-
dorf zu Entlassenden werden mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn der zu
Entlassende seinen Unterstützungswohnsitz im Königreiche Sachsen und anderwärts
kein Unterkommen hat, auf vorherige Benachrichtigung und Veranstalten des Fürst-
lich Schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt mitlelst geeigneter Transport-
begleitung aus der Anstalt abgeholt und ihrem autßerhalb des Königsreichs Sachsen
gelegenen Bestimmungsorte zugeführt.
Sollte die Transportbegleitung nicht rechtzeitig eintrefsen, so wird der Trans-
port Seiten der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde zu Bräunsdorf auf Kosten
der Fürstlich Schwarzburg Rudolstädtischen Regierung veranstaltet und der Entlassene
der betreffenden Einkieferungsbehörde zugeführt, welche denselben unweigerlich über-
nehmen wird.
Der Aufwand, welcher der Anstalt durch die Ausstaltung des zu Entlassenden
mit der nöthigen Kleidung und Wäsche erwachsen ist, wird dem Fürstlich Schwarz=
burgischen Ministerium zu Nudolstadt berechnet.
F. 15.
Vorstehende Uebereinkunst, welche mit dem 1. Juli 1877 in Krast tri#t, wird
auf die Zeit bis zum 31. December 1881 abgeschlossen und fallo ein Jahr vor
Ablauf dieses Zeitraums von keinem der beiden Contrahenten eine Kündigung er-
solgt, als auf einen Zeitraum von 4 Jahren verlängert betrachtet und so fort.
Zur Urkund dessen ist die gegenwärtige
Ministerial-Erklärung
ausgefertigt, mit dem Fürstlichen Insiegel versehen und gegen eine entsprechende Er.
klärung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Junern vom 30. Juni 1877
ausgewechselt worden.
zdudolstadt, den 7. August 1877.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerimm.
v. Bertrab.