Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

70 1877. 
reichend, so wird ihm das Nöthige von der Anstalt verabreicht und der bei Letzterer 
verlagsweise zu bestreitende Aufwand dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium 
zu Rudolstadt berechnet. 
Nicht reisefähige kranke zu Entlassende werden bis zur Reisefähigkeil gegen 
den in JF. 3 festgesetzten Vergütungssatz in der Anstalt verpflegt. 
14. 
Die aus der Königlich Sächsischen Erzihungs, und Besserungs-Anstalt Bräuns- 
dorf zu Entlassenden werden mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn der zu 
Entlassende seinen Unterstützungswohnsitz im Königreiche Sachsen und anderwärts 
kein Unterkommen hat, auf vorherige Benachrichtigung und Veranstalten des Fürst- 
lich Schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt mitlelst geeigneter Transport- 
begleitung aus der Anstalt abgeholt und ihrem autßerhalb des Königsreichs Sachsen 
gelegenen Bestimmungsorte zugeführt. 
Sollte die Transportbegleitung nicht rechtzeitig eintrefsen, so wird der Trans- 
port Seiten der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde zu Bräunsdorf auf Kosten 
der Fürstlich Schwarzburg Rudolstädtischen Regierung veranstaltet und der Entlassene 
der betreffenden Einkieferungsbehörde zugeführt, welche denselben unweigerlich über- 
nehmen wird. 
Der Aufwand, welcher der Anstalt durch die Ausstaltung des zu Entlassenden 
mit der nöthigen Kleidung und Wäsche erwachsen ist, wird dem Fürstlich Schwarz= 
burgischen Ministerium zu Nudolstadt berechnet. 
F. 15. 
Vorstehende Uebereinkunst, welche mit dem 1. Juli 1877 in Krast tri#t, wird 
auf die Zeit bis zum 31. December 1881 abgeschlossen und fallo ein Jahr vor 
Ablauf dieses Zeitraums von keinem der beiden Contrahenten eine Kündigung er- 
solgt, als auf einen Zeitraum von 4 Jahren verlängert betrachtet und so fort. 
Zur Urkund dessen ist die gegenwärtige 
Ministerial-Erklärung 
ausgefertigt, mit dem Fürstlichen Insiegel versehen und gegen eine entsprechende Er. 
klärung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Junern vom 30. Juni 1877 
ausgewechselt worden. 
zdudolstadt, den 7. August 1877. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerimm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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