Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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in welcher der Mann seine Heimath hat, darüber beigebracht ist, daß gegen die 
beabsichtigte Eheschließung kein in dem Bayerischen Gesetz über Heimath, Verehe- 
lichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 begründetes Hinderniß bestebt. 
Unter den Districtsverwaltungsbehörden in Bayern werden die Magistrate der 
unmittelbaren (einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten) Städte und in 
den übrigen Verwaltungobezirken die Königlichen Bezirksämter verstanden. 
Da nach Bayerischem Recht der Ausstellung eines solchen Zeugnisses ein 
öffentliches Aufgebot vorausgehen muß. so bedarf es nach Beibringung des Zeug- 
nisses im Hinblick auf S. 74, Absatz 2 des Reichsgesetzen vom 6. Februar 1875 
der Anordnung eines nochmaligen Ausgebotes zum Zweck der Eheschließung Seitens 
des diesseitigen Standesbeamten nur dann, wenn seit Vollziehung des dem Verehe- 
lichungszeugnisse zu Grunde liegenden Aufgebotes ein Zeitraum von sechs Monaten 
verstrichen ist (§F. 51 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875). Die Eheschließung 
ist aber ungeachtet des beigebrachten Verehelichungszeugnisses abzulehnen, wenn Che- 
hindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten kommen (§. 48 des angeführten Reichs- 
gesetzes). Das Verzeichniß der Königlich Baverischen Behörden, welche zur Zeit 
zur Ausstellung gültiger Verehelichungszeugnisse berechtigt sind, ist im Centralblatt 
für das Deutsche Reich (Jahrgang 1877. Nr. 26, S. 335) veröffentlicht. Etwaige 
Zweifel darüber, ob das vorgelegte Zeugniß von der zusländigen Behörde ausgestellt 
sei, sind durch Anfrage bei der diesseitigen vorgesetzten Behörde zu lösen. 
8. 3. 
Gu 8. 10, Absaß 3 der Insiruction.) 
Die Bestimmung in 8. 10, Absaß 3 der Instruction, nach welcher die ab- 
geschlossenen Nebenregister spätestens bis zum 15. Januar des neuen Kalender- 
jahres dem Justizamte (der Justigamtscommission) zu überreichen find, wird dahin 
abgeändert: 
’ Der Standesbeamte dat die abgeschlossenen Nebenregister für das ver- 
sost i wale de in der Zeit vom l. bis spätestens zum 
15. März des neuen Kalenderjahres dem Justizamte (der Justizamts-= 
4% n zu überreichen. 
Sind vor dieser Ueberreichung nachträgliche Randvermerke in die Haupt- 
register einzutragen gewesen, so hat der Standesbeamte beglaubigte Ab- 
schrift dieser Randvermerke vorschristsmäßig zu den noch in seinen Händen
	        
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