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III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. Januar 1877, betreffend die Bestimmung einer Präklusiv-
Frist zur Einlösung des auf Grund der Gesetze vom 30. Mai 1851
und vom 4. Januar 1856 ausgegebenen Papiergeldes.
Zur Einlösung des von der Fürstlichen Staatsregierung auf Grund der Gesetze
vom 30. Mai 1851 (Gesetzsammlung S. 25) und vom 4. Jan. 1856 (Ges. S. S. 1)
ausgegebenen Staatspapiergeldes — der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen
Cassenanweisungen zu 1 Thlr. und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Cassen-
scheine zu 10 Thlr. — welche durch Ministerial-Bekanntmachung vom 1. Juni 1875
(Ges.S. S. 108) bereits aufgerusen worden sind, wird auf Grund höchster An-
ordnung des Durchlauchtigsten Züsen hiermit eine mit
31. December 1877
endende Präklusivfrift sestgese
Mit Ablauf dieser Frist werden die bis dahin nicht eingelösten Cassenanwei ·
sungen der bezeichneten Gattungen gänzlich werthlos. Eine Fristerstreckung über
den 31. December 1877 hinaus findet nicht statt und eine Berufung auf die
Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht zugelassen.
Bis zum 31. December 1877 können die bezeichneten Cassenanweisungen nach wie
vor bei allen öffentlichen Cassen des Fürstenthums auch in Zahlung verwendet werden-
Rudolstadt, den 18. Januar 1877.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.