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der Casse der Saal Eisenbahn-Gesellschaft, auf Nachweis des Bedürfnisses, der erfor-
derliche Zuschuß zu den in Art. 3 bezeichneten Antheilen geleistet wird.
Die sämmtlichen Schuldverschreibungen der fünsprocentigen Anleihe sind, nach-
dem die ausgegebenen Stücke im Wege des Rückkaufs, der Kündigung oder des
Umtaulches eingezogen sein werden, zu vernichten. Die Bedingungen der Emission
und der Begebung der neuen Anleihe unterliegen der Genehmigung der garan-
tirenden Regierungen. Jeder derselben bleibt vorbehalten, den nach dem Verhältniß
ihrer Zinsgarantie= Verpflichtung (Art. 3) sich berechnenden Antheil der neuen
Schuldverschreibungen zu dem festgesetzten Begebungs-Curse auf eigene Rechnung.
zu übernehmen.
Art. 2.
Der Reinertrag der Saal-Eisenbahn (Art. 1) wird dergestalt berechnet, daß
von dem gesammten Jahreseinkommen
u) die laufenden Verwaltungs., Unterhaltungs- und Betriebskosten,
) die während der Garantiezeit lediglich nach Bestimmung der Regierungen
dem Resewesonds und dem Erneuerungsfonds zuzuführenden Beträge,
e) der zur planmäßigen Tilgung der Prioritäts= Anleihe erforderliche Betrag
in Abzug kommen.
Art. 3.
Nachdem die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung seiner Zeit
ihren Beitritt zu dem Staatsvertrage vom 8. October 1870 von der Zusicherung
des Baues der Zweiglinie Naschhausen-Pößneck abhängig gemacht hatte und diese
Zusicherung von den übrigen betheiligten Staatsregierungen in der in Art. 17 des
fraglichen Vertrags fixirten Weise ertheilt worden ist: tritt die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Staaksregierung von ihren Ansprüchen auf Erfüllung jener Bedingung,
während der Dauer der Garanliczeit, jedoch vorbehältlich ihrer Ansprüche gegen
Schwarzburg-Rudolstadt, in Gemäßheit des Separat, Artikels zu jenem Vertrage so
lange zurück, als nicht sämmtliche betheiligte Staatsregierungen darin einver-
standen sind, daß die Saal. Eisenbahn-Gesellschaft zur Erfüllung ihrer nach Art. 17
eil. ihr obliegenden Verpflichtung zum Bau der sraglichen Zweigbahn finanziell
besähigt ist. Dagegen bleibt die 4856 Kilometer lange Strecke von Saalseld bis
zu der Schwarzburgischen Landesgrenze — welche Strecke seiner Zeit bei Abschluß
des Staatsvertrages den Gegensatz zu der Strecke Naschhausen-Pößneck gewährt hat
— bei der Bestimmung der Antheile, zu welchen die Garantie von den einzelnen