Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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der Casse der Saal Eisenbahn-Gesellschaft, auf Nachweis des Bedürfnisses, der erfor- 
derliche Zuschuß zu den in Art. 3 bezeichneten Antheilen geleistet wird. 
Die sämmtlichen Schuldverschreibungen der fünsprocentigen Anleihe sind, nach- 
dem die ausgegebenen Stücke im Wege des Rückkaufs, der Kündigung oder des 
Umtaulches eingezogen sein werden, zu vernichten. Die Bedingungen der Emission 
und der Begebung der neuen Anleihe unterliegen der Genehmigung der garan- 
tirenden Regierungen. Jeder derselben bleibt vorbehalten, den nach dem Verhältniß 
ihrer Zinsgarantie= Verpflichtung (Art. 3) sich berechnenden Antheil der neuen 
Schuldverschreibungen zu dem festgesetzten Begebungs-Curse auf eigene Rechnung. 
zu übernehmen. 
Art. 2. 
Der Reinertrag der Saal-Eisenbahn (Art. 1) wird dergestalt berechnet, daß 
von dem gesammten Jahreseinkommen 
u) die laufenden Verwaltungs., Unterhaltungs- und Betriebskosten, 
) die während der Garantiezeit lediglich nach Bestimmung der Regierungen 
dem Resewesonds und dem Erneuerungsfonds zuzuführenden Beträge, 
e) der zur planmäßigen Tilgung der Prioritäts= Anleihe erforderliche Betrag 
in Abzug kommen. 
Art. 3. 
Nachdem die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung seiner Zeit 
ihren Beitritt zu dem Staatsvertrage vom 8. October 1870 von der Zusicherung 
des Baues der Zweiglinie Naschhausen-Pößneck abhängig gemacht hatte und diese 
Zusicherung von den übrigen betheiligten Staatsregierungen in der in Art. 17 des 
fraglichen Vertrags fixirten Weise ertheilt worden ist: tritt die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Staaksregierung von ihren Ansprüchen auf Erfüllung jener Bedingung, 
während der Dauer der Garanliczeit, jedoch vorbehältlich ihrer Ansprüche gegen 
Schwarzburg-Rudolstadt, in Gemäßheit des Separat, Artikels zu jenem Vertrage so 
lange zurück, als nicht sämmtliche betheiligte Staatsregierungen darin einver- 
standen sind, daß die Saal. Eisenbahn-Gesellschaft zur Erfüllung ihrer nach Art. 17 
eil. ihr obliegenden Verpflichtung zum Bau der sraglichen Zweigbahn finanziell 
besähigt ist. Dagegen bleibt die 4856 Kilometer lange Strecke von Saalseld bis 
zu der Schwarzburgischen Landesgrenze — welche Strecke seiner Zeit bei Abschluß 
des Staatsvertrages den Gegensatz zu der Strecke Naschhausen-Pößneck gewährt hat 
— bei der Bestimmung der Antheile, zu welchen die Garantie von den einzelnen
	        
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