Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

ss 1878. 
8. 4. 
1) Der Vermessung ist das Meter als Längenmaß zu Grunde zu legen, und 
sind bei den Langenmessungen in der Regel Meter und Zehntbeile des Meters 
( 10 Centimeter = 1 Decimeter), wo aber ausnabmsweise ein Bedürfniß hierzu 
vorhanden, auch noch einzelne Cenkimeter anzugeben. 
2) Die Flächeninhalte der Grundstücke sind in Hektaren, Aren und Quadrat- 
metern auszudrücken. 
Von einer Ausdehnung der Flächenangaben bis auf Theile des Quadratmeters 
ist abzusehen. Bei den Flächenberechnungen sind aber für die Längenangaben die 
Tbeile der Meters genau in Rechnung zu stellen, und ist die Abrundung auf volle 
Quadratmeter erst bei dem ganzen Flächeninbalte der betreffenden Parzelle zu bewirken. 
3) Wo eine abgekürzte Bezeichuung des Maßes siattfindet, ist zu bezeichnen: 
Das Meter mit m beispielsw. 5 m 
„ Centimeter „ em „ 5 em 
„ Millimeter „ mm „ 5 mm 
„ Kilometer „ km „ 5 km 
serner: „Quadratmeter , qm „ 5 qm 
„ Qnuadratcentim. „ dem „ 5 dem 
„ Quadratmillim. „ Jmm „ 5 dumm 
„ Ar „ „ 5 „ 
„ Hektar „ he „ 5 lim 
4) Soweit es sich aber um Grundslücksmaße handelt, sind — soweit nöthig 
unter Anwendung der Form einco Dezimalbruches — in der Regel alle Angaben 
auf das Meter beziehungsweise das Hektar als Einheit zu beziehen und beispiels- 
weise auszudrücken die Längen: 
33 m und 4 cm durch 33,01, m 
14 u 52 qm durch 0,1152 ha 
361 hu 2 n 7 ém durch 36 1,0207 ha 
5) Bei den in den Ergänzungakarten, Handrissen u. s. w. vorkommenden Längen- 
maßen ist jedoch von der Beifügung einer Maßbezeichnung ganz abzusehen, und 
sind die Zahlen für Meter stets als ganze Zahlen, dagegen die Zahlen für Deei- 
meter beziehungsweise Centimeter stets als Dezimalbrüche zu schreiben, so daß bei- 
spielsweise unter 27.3 oder H,0# stets 27,3 m oder 9,05 m zu verstehen ißt. 
fermer die Flächen:
	        
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